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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_210/2018  
 
 
Urteil vom 8. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern 2015, direkte Bundessteuer 2015, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Januar 2018 (7W 18 7/7W 18 8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/LU. Mit Eingabe vom 6. Januar 2018, verbessert am 23. Januar 2018, erhob er beim Kantonsgericht des Kantons Luzern sinngemäss Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KSTV/LU), Steuerkommission, vom 6. Dezember 2017 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015. Das Kantonsgericht setzte dem Steuerpflichtigen am 24. Januar 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, worauf der Steuerpflichtige seine Beschwerde am 25. Januar 2018 zurückzog. Mit einzelrichterlicher Verfügung in den Verfahren 7W 18 7 / 7W 18 8 vom 30. Januar 2018 erklärte das Kantonsgericht, 4. Abteilung, die Beschwerdeverfahren als erledigt (§ 109 des Gesetzes des [Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]) und auferlegte es dem Steuerpflichtigen Kosten von Fr. 100.--.  
 
1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 4. März 2018 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Veranlagungen der Steuerperiode 2010, 2011, 2013 und 2015 seien "wahrheitsgetreu zu ändern".  
 
2.   
 
2.1. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG [SR 173.110]), der Steuerpflichtige habe seine Eingaben vom 6. Januar/23. Januar 2018, welche die Steuerperiode 2015 betrafen, zurückgezogen. Streitig kann vor Bundesgericht daher nur sein, ob diese Feststellung und die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfahrensrechts - Abschreibung der Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden - verfassungsrechtlich haltbar erfolgt seien (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum so umrissenen Streitgegenstand äussert der Steuerpflichtige sich aber nicht ansatzweise. Seine Ausführungen kreisen zum einen um Steuerperioden, die von vornherein nicht streitbetroffen sind (2010, 2011, 2013). Soweit er sich zur Steuerperiode 2015 äussert, trägt er inhaltliche Mängel und Umstände im Zusammenhang mit einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor, was beides ausserhalb des Streitgegenstandes liegt.  
 
2.2. Mithin kommt der Steuerpflichtige der ihm von Gesetzes wegen auferlegten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106) in keiner Weise nach. Auf die Beschwerde ist daher aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, davon abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern, Steuerperiode 2015, wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher