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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1344/2017  
 
 
Urteil vom 8. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des 
Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 (470 17 150). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 31. Mai 2017 Strafanzeige gegen einen Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost wegen "Rechtsbeugung, Beweismittelvereitelung, Befangenheit, Beihilfe und Begünstigung von Straftaten, Beweismittelbetrug, Prozessbetrug, Strafvereitelung im Amt und vorsätzlicher gemeinschaftlicher Betrug". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 7. Juli 2017 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 11. September 2017 ab. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Akten seien zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Bundesanwaltschaft zu verweisen. 
 
2.   
Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. Februar 2018. Dabei kann offenbleiben, inwieweit diese überhaupt den Verfahrensgegenstand betreffen. Die Eingabe wurde nach der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Einreichung einer Beschwerde und damit verspätet nachgereicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f.; Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1). 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1249/2017 vom 16. November 2017 E. 3). 
Im Kanton Basel-Landschaft haften gemäss § 13 Abs. 1 KV/BL (SR 131.222.2) Kanton und Gemeinden für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben (vgl. auch § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz; SGS 105]). Gegenüber der fehlbaren Person steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 Haftungsgesetz). 
Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen den angezeigten Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. 
 
4.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Z ulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe nicht auf die "nachgewiesenen Unwahrheiten" ein und lasse die von ihm eingereichten Beilagen unberücksichtigt. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diesem ist Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres