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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_23/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 (4A_289/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil und Beschluss vom 14. Dezember 2021 gab das Mietgericht Zürich einer Klage der drei Kläger A.________ GmbH, B.________ sowie C.________ (alle zusammen: Gesuchsteller) nicht statt (teilweise Gegenstandslosigkeit; im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten). 
Mit Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen von den Klägern erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es trat namentlich insoweit auf die Berufung nicht ein, als sich die Kläger "mit keinem Wort" zu einzelnen Erwägungen des Mietgerichts geäussert hätten. 
Gegen diesen Entscheid gelangten die Kläger mit Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 4A_289/2022 vom 18. Oktober 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beantragen die Kläger dem Bundesgericht die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Gesuchsteller begehren, den Spruchkörper wegen "Betriebsblindheit" anders als im Verfahren 4A_289/2022 zu besetzen, diesen mithin "auszutauschen". 
Die Gesuchsteller begründen dieses Ersuchen allein mit der Mitwirkung der betreffenden Gerichtspersonen am Urteil 4A_289/2022, um dessen Revision sie nun ersuchen. Ein dergestalt motiviertes Ausstandsbegehren ist unzulässig; darauf wird unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten (Urteil 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2 mit Hinweis). 
Entsprechend ist hier zu verfahren, ohne dass dafür - entgegen dem Antrag der Gesuchsteller - "vorab auch das Einverständnis der anderen Abteilungen bzw. der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts einzuholen" wäre. 
 
3.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Gesuchsteller berufen sich auf Art. 121 lit. d BGG. Gemäss dieser Bestimmung liegt ein Revisionsgrund vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
Dieser Revisionsgrund ist gegeben, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2 [Urteil, nicht aber diese Erwägung, zur Publikation vorgesehen]). 
 
4.2. Die Gesuchsteller stören sich an Erwägung 5 des Urteils 4A_289/2022. Dort ging es um die Zulässigkeit einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 5 zur Verfahrensgeschichte was folgt fest:  
Das Mietgericht habe die Klageänderung als unzulässig erachtet, da der neue Anspruch nicht nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei. 
Das Obergericht sei auf die Berufung in diesem Zusammenhang nicht eingetreten, da sich die Gesuchsteller "mit keinem Wort zu den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klageänderung aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensart" geäussert und "diese damit insbesondere nicht als falsch" bezeichnet hätten. 
 
4.2.2. Das Bundesgericht erwog sodann Folgendes:  
Die Gesuchsteller machten in ihrer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde "nicht hinreichend geltend, sie hätten sich in der Berufungsschrift - entgegen den obergerichtlichen Feststellungen - mit den Erwägungen des Mietgerichts (in einer den Berufungsbegründungsanforderungen genügenden Weise) auseinandergesetzt". Vielmehr wollten sie (die Gesuchsteller) dieses Versäumnis vor Bundesgericht nachholen, indem sie nun darlegten, dass die Klageänderung auch mit Blick auf die anwendbare Verfahrensart angängig gewesen sei. Inwiefern es Bundesrecht verletzen solle, wenn das Obergericht auf die diesbezüglich unzureichend begründete Berufung nicht eingetreten sei (Art. 311 Abs. 1 ZPO), zeigten die Gesuchsteller - so schloss das Bundesgericht - nicht auf. 
 
4.3. Was die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch dagegen vortragen, verfängt nicht:  
 
4.3.1. Soweit sie ganze Passagen aus ihrer Beschwerdeschrift wiedergeben, ohne darzulegen, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind und inwiefern diese den geltend gemachten Revisionsgrund belegen sollen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (Erwägung 3).  
 
4.3.2. Die Gesuchsteller verweisen einlässlich auf Rz. 61 f. der Berufungsschrift und behaupten, aus dieser Stelle ergebe sich, dass sie sich "vor Obergericht" durchaus mit "der Klageänderung" auseinandergesetzt hätten. Dies habe das Bundesgericht - wie zuvor schon das Obergericht - "übersehen".  
Die Gesuchsteller gehen am Urteil 4A_289/2022 vorbei. Das Bundesgericht hielt dort in Erwägung 5 fest, die Gesuchsteller hätten in ihrer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde nicht hinreichend geltend gemacht, sich im Berufungsverfahren mit den Erwägungen des Mietgerichts auseinandergesetzt zu haben. Wenn sie nun aus ihrer Berufungsschrift zitieren, hilft das nicht. 
 
4.3.3. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Gesuchsteller mit ihrer Kritik auf die - angeblich falsche - bundesgerichtliche Beurteilung ihrer in der Beschwerde vorgetragenen Rügen zu zielen scheinen. Sie sind mit der bundesgerichtlichen Würdigung ihrer damaligen Vorbringen nicht einverstanden. Derartiges ist im Revisionsverfahren nicht statthaft (statt vieler: Urteil 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2).  
 
5.  
Die Gesuchsteller berufen sich ferner ausdrücklich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG, den sie mit "Befangenheit und Vorbefassung" begründen. 
Wie aus ihrer Gesuchsbegründung indes ohne Weiteres erhellt, beklagen sie nicht, dass im Verfahren 4A_289/2022 die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden wären. Es geht ihnen einzig darum, dass im vorliegenden Revisionsprozess andere Gerichtsmitglieder als im vorangegangenen Verfahren mitwirken (dazu Erwägung 2). Ein Revisionsgrund ist (auch) diesbezüglich offenkundig nicht gegeben. 
 
6.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle