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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_2/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_8/2022 vom 20. April 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt gegenüber A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt - für Grundstückgewinnsteuern - die definitive Rechtsöffnung für 67'140.-- nebst Zinsen und Gebühren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Februar 2022 ab. Mit Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 trat das Bundesgericht auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Dagegen erhob A.________ am 8. April 2022 ein Revisionsgesuch. Mit Urteil 5F_8/2022 vom 20. April 2022 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe 11. Februar 2023) hat A.________ (fortan: Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 20. April 2022 eingereicht. Am 14. Februar 2023 (Postaufgabe 17. Februar 2023), 22. Februar 2023 (Postaufgabe 23. Februar 2023) und 26. Februar 2023 (Postaufgabe 1. März 2023) hat sie das Revisionsgesuch ergänzt. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe im Internet per Zufall ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall vom April 2010 entdeckt. 
Im Urteil 5F_8/2022 vom 20. April 2022 hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin vorgehalten, keine Revisionsgründe genannt und sich thematisch nicht zu solchen geäussert zu haben. Stattdessen habe sie sich zu Fehlern im Familienbüchlein und zu angeblich zu viel bezahlten Erbschaftssteuern geäussert (a.a.O. E. 2). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das angeblich neu entdeckte Dokument einen Einfluss auf diese Beurteilung haben könnte (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Sie setzt offensichtlich bloss ihre als ungenügend erachteten Ausführungen zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache fort (vgl. Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 E. 4). Dazu dient die Revision nicht. 
Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg