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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1264/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Juli 2022 
(ST.2020.153-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, vom 8. Juli 2013 bis 20. April 2016 physische und psychische Leiden vorgetäuscht zu haben, um eine Invalidenrente zu erschleichen. Nur die besondere Vorsicht der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA St. Gallen) habe zu weiteren Abklärungen geführt, die sein Lügengebäude enthüllt hätten. A.________ sei jederzeit bewusst gewesen, dass er die Beschwerden bloss simuliere oder zumindest stark aggraviere. Er habe gewusst, dass er nie Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Wären seine Täuschungen unerkannt geblieben, hätte er von der Invalidenversicherung Fr. 843'002.-- erhalten können. 
 
B.  
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte A.________ am 9. September 2020 wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 
 
C.  
Dagegen ging A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen in Berufung. Dieses hob am 8. Juli 2022 den Entscheid des Kreisgerichts auf und verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 17. November 2022 präsidialiter abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). 
 
2.  
Die Vorinstanz erklärt einleitend, weshalb die Ergebnisse der Observation verwertbar sind. Folgerichtig verwirft sie den Einwand, wonach die medizinischen Berichte von Dr. med. B.________ vom 14. Oktober 2016 und Dr. med. C.________ vom 10. November 2016 unverwertbar sein sollen, weil sie die Ergebnisse der Observation diskutieren. 
Der Beschwerdeführer rügte im kantonalen Verfahren eine mangelnde Unabhängigkeit von Dr. med. B.________ sowie Dr. med. C.________, weil die SVA St. Gallen die Berichte in Auftrag gab und die beiden Ärzte als Mitglieder des Regionalen Ärztlichen Diensts Ostschweiz in einem Anstellungsverhältnis zur SVA St. Gallen stehen. Die Vorinstanz widerlegt diesen Einwand überzeugend. Sie bewertet die Berichte als Privatgutachten, da die Untersuchung im Auftrag der SVA St. Gallen erfolgte. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwägt sie, dass den Berichten nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden kann (vgl. dazu Urteil 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Zu Recht weist sie darauf hin, dass die Berichte bloss mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Gleiche Zurückhaltung auferlegt sie sich bei der Würdigung der Berichte, welche die Psychiatrische Klinik D.________, Dr. med. E.________, Dr. med. F.________, Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ verfassten. Denn sie alle hätten den Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre psychiatrisch begleitet. 
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 8. Juli 2013 um eine Invalidenrente ersucht und damit ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Erst am 8. Dezember 2016 sei Strafanzeige gegen ihn erstattet worden. Daher dürften sämtliche Akten, die bei der SVA St. Gallen davor erstellt worden seien, im Strafverfahren berücksichtigt werden. Anders sieht die Vorinstanz die Situation für die Abklärungen, welche die SVA St. Gallen nach der Strafanzeige in Auftrag gab. Dabei geht es um das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 30. Januar 2019 sowie dessen Ergänzung vom 30. Januar 2020 und die Berichte von Dr. med. B.________ vom 1. März 2018 und 2. März 2020. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Staatsanwaltschaft die SVA St. Gallen an ihrer Stelle habe ermitteln lassen. Damit seien die Beweise durch eine prozessual günstiger gestellte Behörde erhoben worden (vgl. dazu Urteil 6B_1249/2019, 6B_1286/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; vgl. auch Urteil 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Vorinstanz hätte die Staatsanwaltschaft das fragliche Gutachten und die weiteren ärztlichen Berichte unter Beachtung der strafprozessualen Regeln selbst in Auftrag geben müssen. Daher seien sie nicht verwertbar. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine Täuschung vorliegt. 
 
3.1. Die Vorinstanz begründet ausführlich und schlüssig, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2013 bis 20. April 2016 physische und psychische Beschwerden simuliert habe.  
 
3.1.1. Gemäss Vorinstanz machte der Beschwerdeführer gegenüber der SVA St. Gallen geltend, er leide seit sieben Jahren an Schlafstörungen, Panik, Angst, Zwängen und Knieschmerzen. Auch davor und danach habe er einer Vielzahl von Ärzten und Therapeuten entsprechende Beschwerden geschildert. Er habe bei mehreren Notfallkonsultationen in den Jahren 2007 bis 2012 Angststörungen und eine chronische Depression vorgespiegelt. Die Vorinstanz zählt im Einzelnen auf, welche Leiden der Beschwerdeführer von 2010 bis 2017 bei Dr. med. J.________, Dr. med. E.________, Dr. med. F.________, Dr. med. G.________, Dr. med. H.________ sowie den Ärzten des Begutachtungszentrums K.________ und dem IRM St. Gallen geschildert habe. Darauf kann verwiesen werden. Gestützt auf diese Schilderungen seien dem Beschwerdeführer von 2013 bis 2016 eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen gestellt worden. Zudem sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt von starken Schmerzen insbesondere am Knie berichtet habe. Doch bei der Observation seien keine Schonhaltungen oder Einschränkungen beobachtet worden. Ganz im Gegenteil sei der Beschwerdeführer zügig gelaufen und dynamisch Rad gefahren. Auch an der mehrstündigen Berufungsverhandlung seien keinerlei Beschwerden erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur einmal eine kurze Pause von rund zehn Minuten benötigt.  
 
3.1.3. Was die psychischen Probleme betrifft, stellt die Vorinstanz eine starke Übertreibung und eine eigentliche Simulation des Beschwerdeführers fest. Sie begründet dies ausführlich, indem sie auf eine Vielzahl von Aktenstücken Bezug nimmt und zahlreiche Widersprüche und Inkonsistenzen aufdeckt. Es kann auf ihre überzeugenden und ausführlichen Erwägungen verwiesen werden.  
Beispielhaft sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärte, er verberge seine angebliche psychische Erkrankung vor seinen Freunden; dennoch habe er sich bei einer Notfallkonsultation von mehreren Freunden begleiten lassen. Gegenüber den Ärzten des Begutachtungszentrums K.________ habe der Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 behauptet, er verspüre seit Jahren keine sexuelle Lust mehr. Im Widerspruch dazu habe er vor der Erstinstanz von wöchentlichem Sexualverkehr berichtet, wobei am 6. Juni 2017 sein Sohn geboren worden sei. Weiter verweist die Vorinstanz auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Medikamenteneinnahme, zu seinen Hausarztbesuchen und zu seinen Freizeitbeschäftigungen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erklärt, er leide häufig an derart starken Wirbelsäulenschmerzen, dass er sich kaum bewegen könne. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, Gokart zu fahren. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er spiele selten kostenlose Videospiele auf dem Smartphone. Hingegen habe seine Ehefrau gegenüber Dr. med. H.________ erklärt, der Beschwerdeführer spiele übermässig und gebe unnötig Geld dafür aus. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch unter Beizug eines Dolmetschers auf mehrfaches, konkretes Nachfragen nicht erklären können, welche Einschränkungen die angebliche psychische Erkrankung zeitigt. 
 
3.1.4. Weiter erklärt die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer jahrelang geschilderten Beschwerden liessen sich nicht in Einklang bringen mit den Ergebnissen der Observation. So habe er gegenüber Ärzten immer wieder behauptet, er könne wegen panischer Angst vor einer Vergiftung grundsätzlich nur von seiner Ehefrau oder ihm zubereitete Speisen und mehrfach überprüfte Getränke konsumieren. Demgegenüber sei observiert worden, wie er an einem Bahnhofskiosk neben einer Süssigkeit eine Getränkeflasche gekauft und problemlos daraus getrunken habe. Zudem habe er mit mehreren Männern in einer Bäckerei einen dort gekauften Eistee getrunken. Der Beschwerdeführer habe immer wieder behauptet, wegen seiner angeblichen Ängste und Zwänge weitgehend isoliert zu leben und die Wohnung kaum zu verlassen. Demgegenüber habe er das Haus an jedem einzelnen Tag der Observation verlassen, teilweise für mehrere Stunden am Stück. Er habe eingekauft, teilweise allein, teilweise mit Freunden. Zudem habe er regelmässig mit einer Vielzahl ihm bekannter und unbekannter Personen interagiert. Dabei habe er stets den Eindruck eines engagierten, aufmerksamen und äusserst aktiven Gesprächspartners hinterlassen. Zudem habe er regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt und häufig via Mobiltelefon kommuniziert. Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautend behauptet, er leide unter Ängsten, Depressionen, Panikattacken, Grübeleien und schlechten Gedanken bis hin zu Suizidvorstellungen. Davon sei auf den Observationsaufnahmen nichts zu erkennen. Im Gegenteil mache er stets einen gelassenen, freundlichen und geradezu unbeschwerten Eindruck, dies selbst bei Begegnungen mit unbekannten Personen in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Beschwerdeführer habe bei einem Behandlungsgespräch mit seinem Therapeuten Dr. med. H.________ minutenlang ein stark ritualisiertes und zwanghaftes Verhalten beim Vorbereiten von Rauchwaren gezeigt. Dieses Verhalten habe nie observiert werden können, wenn der Beschwerdeführer geraucht habe.  
 
3.1.5. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass die Erkenntnisse aus den Observationen gestützt würden durch den Eindruck, den der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung hinterlassen habe. Er habe sich während der Verhandlung und insbesondere bei der mehrstündigen persönlichen Befragung stets aufmerksam und konzentriert gezeigt und sei bestimmt aufgetreten. Zu keinem Zeitpunkt habe er den Eindruck einer psychisch stark angeschlagenen Person hinterlassen. Im Gegenteil sei er auch den Parteivorträgen aufmerksam gefolgt und habe sich in seinem Schlusswort explizit auf Aussagen der Staatsanwaltschaft bezogen. Dies zeige im Übrigen auf, dass es dem Beschwerdeführer, entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen, möglich sei, relativ komplizierte Ausführungen auf Deutsch zu verstehen und sogar angemessen darauf zu reagieren.  
 
3.1.6. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es sei auch ohne psychiatrisches Gutachten erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine physischen und psychischen Beschwerden simuliert habe. Während des zweimonatigen Klinikaufenthalts, der Observation und der Berufungsverhandlung habe, abgesehen von seiner Tablettensucht, kein von ihm geltend gemachtes Beschwerdebild beobachtet werden können. Entsprechend habe Dr. med. C.________ bereits am 10. November 2016 von einem Verdacht der Simulation geschrieben. Die Vorinstanz hält fest, dass keine Beschwerden bestehen, die eine Invalidenrente rechtfertigen. Dies gelte, selbst wenn man "in dubio pro reo" davon ausgehen wollte, dass gewisse psychische Beschwerden tatsächlich bestünden. Insofern wäre von einer sehr starken Aggravation auszugehen, welche die Grenze zur Strafbarkeit überschreite. Gemäss Vorinstanz ändert daran nichts, dass zur Beurteilung einer Aggravation die Wirkungen von Medikamenten berücksichtigt werden müssen.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend erstellt. Sie würdigt neben den Ergebnissen der Observation akribisch zahlreiche ärztliche Berichte. Dass der Beschwerdeführer physische und psychische Beschwerden simulierte, zeigt die Vorinstanz besonders anschaulich auf, indem sie den langjährigen Inszenierungen des Beschwerdeführers die Ergebnisse der Observation gegenüberstellt.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wahrnehmungen des Gerichts könnten eine fachärztliche Stellungnahme nicht ersetzen. Dies trifft grundsätzlich zu. Doch übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz nicht nur auf ihre eigene Wahrnehmung verlässt. Vielmehr stützt sie sich auf eine Vielzahl objektiver Beweismittel. Diese würdigt sie sorgfältig und ergänzt sie mit ihren eigenen Beobachtungen an der Berufungsverhandlung.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge zu genügen. Im Übrigen übersieht er, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz deutlich einleuchtender als die weitgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vorinstanz Arglist unterstellt. 
 
4.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe die SVA St. Gallen getäuscht, indem er ihr physische und psychische Beschwerden vorgespiegelt habe. Die Vorinstanz erklärt, dass Arglist in der Regel gegeben ist, wenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, psychische Beschwerden und damit innere Tatsachen vorspielt. In der Tat ist die Überprüfung solcher Falschangaben naturgemäss schwierig, wenn nicht unmöglich. Der Beschwerdeführer errichtete mit jahrelangen betrügerischen Machenschaften ein veritables Lügengebäude, indem er zahlreichen Personen in einer eigentlichen Inszenierung diverse Beschwerden vorspiegelte (vgl. dazu Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.2). Arglist scheidet grundsätzlich nur aus, wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (ausführlich mit Hinweisen: Urteil 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2). Diese Rechtsprechung ist strikt: Die Selbstverantwortung des Opfers führt nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.1.1); wenn das Opfer der Täuschung widersteht, entfällt die Arglist nicht notwendigerweise (BGE 135 IV 76 E. 5.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als arglistig. Nach ihrer willkürfreien Beweiswürdigung ist erstellt, dass er die SVA St. Gallen sowie zahlreiche Ärzte über seinen Gesundheitszustand täuschte. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die Schwierigkeit der Überprüfung hin. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte, sind Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (vgl. Urteile 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.4; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auch wenn die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers von Anfang an gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen, gelang es ihm, mehrere Fachpersonen zur Diagnose verschiedener psychischer Störungen zu bewegen. Gemäss Vorinstanz durchschauten diverse Ärzte seine Täuschungen nicht auf Anhieb. Wie die Vorinstanz schlüssig ausführt, stützte der Beschwerdeführer sein Lügengebäude, indem er in Anwesenheit der Ärzte zwanghafte Handlungen simulierte. Damit legte er eine beachtliche Durchtriebenheit an den Tag. Jedenfalls war den Fachleuten eine Überprüfung seiner Angaben nicht möglich oder wäre zumindest mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. In Anbetracht der zahlreichen Berichte verschiedener Ärzte und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestand für die SVA St. Gallen kaum Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Dass sie es dennoch tat und die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers aufdeckte, ist allein ihrer umsichtigen und peniblen Fallbearbeitung zu verdanken.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: