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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_138/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 (IV.2022.00304). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 21. Dezember 2022 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2022, wonach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung auf der Grundlage einer leichten Hilfslosigkeit zustehe; zufolge verspäteter Anmeldung werde diese indessen erst ab dem 1. Dezember 2020 ausgerichtet. 
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt es fest, die Beschwerdegegnerin habe durch eine qualifizierte Fachperson Abklärungen an Ort und Stelle durchführen lassen. Diese sei über die medizinische Aktenlage, insbesondere über den definitiven Bericht des Rehazentrums B.________ vom 18. November 2021 im Bild gewesen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. C.________ vom 8. April 2022 sei zwar erst nach dem Abklärungsbericht vom 28. Januar 2022 verfasst worden, enthalte aber keine neuen Diagnosen und Befunde. Entscheidend sei, dass die Abklärungsperson massgeblich auf die vom Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 vor Ort gemachten Angaben zu seiner Hilfsbedürftigkeit abgestellt habe und deren Stellungnahme den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien an eine zuverlässige Entscheidgrundlage genüge. Anhaltspunkte für eine klar ersichtliche Fehleinschätzung seien nicht auszumachen. Folglich könnte ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Demnach sei der Beschwerdeführer in drei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen, was gemäss Art. 37 IVV einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilfslosigkeit leichten Grades begründe. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Abklärungen an Ort und Stelle als nicht mit den medizinischen Einschätzungen vereinbar zu beanstanden, überdies seinen Leidensdruck zu schildern und daraus abzuleiten, in mindestens sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffene, auf einer konkreten Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung betreffend die Hilfsbedürftigkeit offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist dergestalt nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenso wenig ist damit die Bejahung einer lediglich leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV hinreichend in Frage gestellt. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2023 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel