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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_113/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2023 (5V 22 274). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben vom 1. Februar und 5. Februar 2023 (Postaufgabe) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern bestätigte, wonach die Kosten für die Therapie des Zahns 22 des Beschwerdeführers lediglich im Umfang von Fr. 1'456.20 zu Lasten der Ergänzungsleistungen übernommen werden, 
dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung der zahn-medizinischen Zusammenhänge im Wesentlichen auf das von der Ausgleichskasse eingeholte Gutachten des Dr. med. dent. B.________ vom 5. November 2021 (mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2022) abstützte, 
dass der Beschwerdeführer - soweit sich seine Ausführungen nicht in einer allgemeinen Kritik am vorinstanzlichen Urteil erschöpfen - lediglich pauschal geltend macht, auf das von der Ausgleichskasse eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde somit offensichtlich nicht genügen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold