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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_173/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Rüti ZH, 
Durchführungstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti ZH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Dezember 2022 (ZL.2021.00099). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Februar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), 
dass die Eingabe vom 22. Februar 2023 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, verschiedene Fragen aufzulisten und pauschal seinen Unmut über die Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen auszudrücken, 
dass er es unterlässt, sich in rechtsgenüglicher Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach seine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung unbegründet seien, indem darin korrekterweise das Mietzinsmaximum von monatlich Fr. 1'100.- bzw. jährlich Fr. 13'200.- sowie das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen berücksichtigt worden seien (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG [je in den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassungen] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV), 
dass der Beschwerdeführer jegliche Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil auch insoweit vermissen lässt, als er eine Verletzung von Art. 43 ATSG rügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,  
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann