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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_1/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2023 (9C_589/2022 [Urteil KV.2022.5]). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingaben vom 30. Januar 2023, 5. Februar 2023 und 20. Februar 2023 (je Poststempel), mit welchen A.________ um Revision des Urteils 9C_589/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 2023 ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_589/2022 vom 17. Januar 2023 auf die Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2022 (betreffend Aufhebung von Rechtsvorschlägen resp. Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Krankenversicherungsprämien und unbezahlte Kostenbeteiligungen mit Zinsen und Gebühren) nicht eingetreten ist, 
dass ein Urteil des Bundesgerichts am Tag seiner Fällung rechtskräftig wird (Art. 61 BGG) und es darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe erfüllt ist (Urteil 9F_3/2022 vom 21. März 2022 mit Hinweisen), 
dass die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen muss, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leide, 
dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann, wenn eine entsprechende Begründung fehlt (statt vieler: Urteile 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022, 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen), 
dass sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 und den beiden Nachträgen zu früheren Verfahren und Versicherungsfällen äussert, aber nicht zeigt, aus welchem Grund und inwiefern das Urteil 9C_589/2022 revidiert werden müsste, 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch analog zum vereinfachten (Beschwerde-) Verfahren, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 109 BGG sinngemäss), nicht einzutreten ist, 
dass die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub