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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 41/03 
 
Urteil vom 8. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
G.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene G.________ war vom 26. Mai 1999 bis zum 9. August 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Firma X.________ AG temporär angestellt. Am 25. Juni 1999 stürzte er während der Arbeit rückwärts von einem Lieferwagen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verneinte mit Verfügung vom 14. Dezember 1999 mangels Unfallkausalität ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückenbeschwerden. Am 2. Mai 2000 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Auskünfte der X.________ AG vom 9. Februar 2001 und der späteren Arbeitgeberin Y.________ GmbH vom 23. Mai 2001 sowie Berichte der Rheumaklinik des Spitals Q.________ vom 25. Juli 2000 und des behandelnden Arztes Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2001 ein. Diagostiziert wurden im Wesentlichen ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechtsseitig sowie eine reaktive Depression, daneben je ein Status nach chronischem Alkoholismus und nach Spielsucht. Nach dem Bericht des Spitals Q.________ war der Versicherte zumindest für leichte Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten, und nach der Stellungnahme des Psychiaters war es ihm, da der limitierende Faktor für die bisherige Tätigkeit die verminderte lumbale Belastbarkeit sei, aus psychiatrischer Sicht zumutbar, vollzeitlich und ohne verminderte Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Mit Verfügung vom 25. September 2001 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Nach dem für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG) hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist der Grad der Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten und die Bestimmung der für den Einkommensvergleich massgebenden hypothetischen Einkommen. 
3.1 
3.1.1 Zum Einkommensvergleich ist vorab festzustellen, dass Verwaltung und Vorinstanz bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens zu Recht auf die Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zurückgegriffen haben. Wie auf Grund des Auszuges aus den individuellen Konten des Beschwerdeführers dokumentiert ist, waren die Einkommensverhältnisse während der Jahre 1986 bis 1998 sehr unstabil und geprägt von grossen Einkommensschwankungen, häufigen Arbeitsplatz- und Branchenwechseln und langen Phasen der Arbeitslosigkeit. Das auf Grund der LSE ermittelte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 54'240.- übersteigt jedes vom Beschwerdeführer seit 1986 erzielte Jahreseinkommen weit, zum Teil gar um ein Mehrfaches. In Anbetracht dessen ist die Forderung nicht begründet, bemessen auf die knapp zweieinhalb Monate dauernde Teilzeit-Temporäranstellung bei der X.________ AG (vgl. Schreiben Z.________ Treuhand AG vom 26. Februar 2001) sogar noch ein höheres Valideneinkommen (Fr. 59'244.-) zu berücksichtigen. 
3.1.2 Bezüglich der Festsetzung des Invalidenlohns ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass hier nicht von einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen werden kann, weil der Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben waren (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen), auch wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Firma Y.________ GmbH laut Arbeitgeberbericht (vom 23. Mai 2001) bereits am 1. Oktober 2000 aufgenommen hat, und nicht im Januar 2001 (Vorinstanz) oder im Januar 2000 (Beschwerdeführer). Gegen die Stabilität der Anstellung spricht zudem nicht nur die damals offenbar bereits länger rechtskräftig verfügte und im Vollzug ausgesetzte Wegweisung, sondern ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer das betreffende Arbeitsverhältnis ebenfalls bereits nach wenigen Monaten auflöste. Unter diesen Umständen haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auch zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE zurückgegriffen. 
3.2 Hingegen erlauben die verfügbaren Unterlagen noch keine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches in medizinischer Hinsicht. Auf Grund der Berichte der behandelnden Psychiater Dres. med. L.________ und S.________ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression und möglicherweise an einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung leidet, welche nach Darstellung beider Ärzte in leichten Tätigkeiten eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweisfrage vorliegend speziell gelagert ist, weil es im Wesentlichen gerade nicht wie sonst die Regel darum geht, einander widersprechende medizinische Berichte objektiv zu prüfen und dann zu entscheiden (und die Gründe dafür anzugeben), warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist; es liegen hier nicht Berichte verschiedener Psychiater vor, die einander widersprechen, sondern der Psychiater Dr. med. L.________ hat am 15. November 2001 seinen ersten Bericht vom 5. März 2001 in einem zentralen und wesentlichen Punkt widerrufen und es damit begründet, er sei bei seiner Berichterstattung missinterpretiert worden. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Arztes im Bericht vom 5. März 2001 ihrer Eindeutigkeit wegen gar nicht falsch interpretiert werden konnten. Es ist aber nicht untersucht worden (beispielsweise durch Zeugeneinvernahme), warum der Arzt seine Einschätzung innerhalb des halben Jahres zwischen der Berichterstattung und dem Widerruf so grundsätzlich revidierte. Seine Darstellung, er sei bei der Beantwortung der Fragen im IV-Arztbericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht bereits zu 50 % arbeitsunfähig sei, und habe mit seinen Angaben ausdrücken wollen, dass aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ist ohne nähere Abklärungen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Schliesslich hat ja auch der nach Dr. med. L.________ die Behandlung fortsetzende Psychiater Dr. med. S.________ das Bestehen einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit attestiert (Zeugnis vom 22. März 2002), und es ist bisher kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden, dass die Einschätzungen der beiden behandelnden Ärzte widerlegt hat. Angesichts dessen waren die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht erfüllt (vgl. dazu Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht nicht untersucht wurde zudem, mit welcher Begründung der behandelnde Arzt Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für innere Medizin, speziell Rheumatologie, dem Beschwerdeführer für die Jahre 1999 bis 2001 regelmässig aus rheumatologischer Sicht eine 50- bis 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigte; dieser Arzt wurde bislang nie zur Berichterstattung eingeladen. 
4. 
Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung verspricht vor dem gezeigten Hintergrund eine interdisziplinäre Begutachtung neue relevante Erkenntnisse. Dazu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche unter Gewährung des rechtlichen Gehörs das Gutachten veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinden wird. Bei der Abfassung des Gutachtens wird auch in Betracht zu ziehen sein, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem im vorinstanzlichen Entscheid zitierten BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre; ferner Jacques Meine, L'expertise médicale en Suisse: satisfait-elle aux exigences de qualité actuelles? in: SVZ 1999 S. 37 ff.). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 26. November 2002 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung vom 25. September 2001 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: