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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_136/2008 
 
Urteil vom 8. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, 
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 2. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 25. August 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der 1975 geborenen B.________ rückwirkend ab 1. Mai 2003 bis 29. Februar 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Einspracheweise beantragte B.________ die Zusprechung einer unbefristeten Rente, eventualiter die Durchführung einer polydisziplinären Abklärung, subeventualiter die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zudem Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hatte, hob sie die Verfügung vom 25. August 2004 auf und teilte B.________ mit Vorbescheid vom 22. August 2006 mit, an der Schlussbeurteilung habe sich aufgrund der zusätzlichen Abklärungen nichts geändert und es werde ihr ab 1. Mai 2003 befristet bis 29. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Daran hielt sie mit Verfügung vom 12. Februar 2007 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. November 2007 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr auch ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen anzuordnen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum verändert hat. Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen wie z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung sodann stellt eine Tatfrage dar. Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung als invalidisierende psychische Gesundheitsschädigung (BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6 S. 398 ff.), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Revision laufender Renten (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente per 29. Februar 2004, und dabei insbesondere die Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
 
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Berichte des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2003 und vom 22. November 2006, auf das Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2004 und auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinische Zentrums X.________ vom 20. Juni 2006 mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass zwischen den Beurteilungen durch die Dres. med. F.________ und W.________ eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, dass die Schmerzproblematik überwindbar und der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % zuzumuten ist. Auf die entsprechenden Erwägungen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche zu grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen und sich kaum mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, nichts zu ändern. Der Einwand, die Vorinstanz habe die Berichte des Dr. med. R.________ vom 26. Februar 2003, des Dr. med. F.________ vom 10. Mai 2003 und des Dr. med. N.________ vom 6. Juni 2003 nicht beachtet, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht relevant, betreffen diese Berichte doch die nicht umstrittene Situation bei Rentenbeginn (1. Mai 2003), vermögen jedoch zum streitigen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Renteneinstellung (29. Februar 2004) nichts auszusagen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend machen lässt, die Beurteilung durch Dr. med. W.________ mittels Hamilton-Depressionsskala stimme nicht mit ihren Angaben während der Untersuchung überein, betrifft dies grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Die geltend gemachte Unrichtigkeit der Beurteilung wird nicht näher begründet und vermag das Gutachten des Dr. med. W.________ nicht als offensichtlich unrichtig darzustellen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform. Der eventualiter anbegehrten Beweiserweiterungen bedarf es nicht. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. April 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Kopp Käch