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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_210/2009 
 
Urteil vom 8. April 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Arbeit und Migration. 
 
Gegenstand 
Widerruf Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 13. Februar 2009. 
 
Erwägungen: 
Das Obergericht des Kantons Uri wies am 13. Februar 2009 eine Beschwerde von X.________ betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Wegweisung ab. Mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben gelangte X.________ am 25. März 2009 an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses übermittelte das Schreiben mitsamt einer Kopie seines Entscheids vom 13. Februar 2009 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht. 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Innert dieser Frist muss eine Rechtsschrift eingereicht werden, welche die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Der angefochtene Entscheid ist vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. März 2009 entgegengenommen worden. Letzter Tag der Beschwerdefrist war mithin der 1. April 2009. Innert der Beschwerdefrist ist zuhanden des Bundesgerichts das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 eingereicht worden. Darin erklärt dieser, "Einspruch" gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 13. Februar 2009 zu erheben; er hält dabei Folgendes fest: "Eine detaillierte Begründung und Stellungnahme bezüglich dem Kapital- und Beschäftigungsnachweis, der Gründung einer Aktiengesellschaft, sowie Löschung der Betreibungseintragungen, erfolgt in den nächsten Tagen durch meinen Rechtsanwalt." Rechtzeitig sind keine weiteren Rechtsschriften vorgelegt worden, namentlich nicht die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung eines Rechtsanwalts. 
Die Eingabe vom 25. März 2009 genügt den geschilderten formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, namentlich fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Arbeit des Kantons Uri, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Migration sowie zur Kenntnisnahme Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. April 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller