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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_43/2011 
 
Urteil vom 8. April 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Merkli, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull, 
Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Festsetzung Strassenprojekt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
3. Abteilung, 3. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Gemeinde Fällanden plant, die Gebäude auf dem Zentrumsareal des Ortsteils Benglen abzureissen und an ihrer Stelle eine Wohnüberbauung zu erstellen. In diesem Zusammenhang wurde das Strassenprojekt "Zentrum Benglen" erarbeitet, welches bauliche Massnahmen unter anderem im Bereich der Bodenacherstrasse vorsieht. X.________, Eigentümer des mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 3233 am Y.________weg ... sowie Miteigentümer des unüberbauten Gartengrundstücks Kat.-Nr. 3232 erhob Einsprache gegen das Strassenprojekt. Am 12. Oktober 2009 genehmigte der Gemeinderat Fällanden das Projekt mit wenigen Änderungen und hielt im Beschlussdispositiv fest, die von X.________ vorgebrachten Einwände seien im Rahmen der Erwägungen berücksichtigt worden. 
 
B. 
Auf einen von X.________ gegen den Beschluss des Gemeinderats erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Uster mit Entscheid vom 19. Juli 2010 nicht ein, weil X.________ nicht zum Rekurs legitimiert sei. Eine von X.________ gegen den Entscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2010 ab. 
 
C. 
Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2011 (Postaufgabe: 31. Januar 2011) ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Prozessakten seien zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Entschädigungen für das vorangegangene Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 25. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer zwei Fotografien zur Situation im Zentrum Benglen eingereicht. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 2. März 2011 hat das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
E. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Uster verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Fällanden beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte mit dem angefochtenen Urteil den Entscheid des Bezirksrats Uster vom 19. Juli 2010, der wegen fehlender Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung eines Strassenprojekts eingetreten war. Das angefochtene Urteil ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache zur Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid, mit dem ihnen die Rekurslegitimation abgesprochen worden ist, befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht zwei Fotografien zur Situation im Zentrum Benglen eingereicht. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Bei den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien handelt es sich um unzulässige und damit nicht zu beachtende Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, zumal der Beschwerdeführer diese ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Fotografien geeignet wären, entscheidwesentliche Tatsachen zu belegen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Legitimation im Rekursverfahren gegen den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats Fällanden hätte ihm nicht abgesprochen werden dürfen. 
 
3.1 Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanzen den Beschwerdeführer vom Rechtsmittel ausschliessen durften, ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeberechtigung nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen. Ist der Beschwerdeführer befugt, gegen einen Sachentscheid über das umstrittene Vorhaben beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, so müssen auch die Vorinstanzen auf sein Rechtsmittel eintreten, soweit die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
3.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die früher zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f., 353 E. 3 S. 356 f., 400 E. 2.2 S. 404 f.). 
 
3.3 Will ein Nachbar eine Baubewilligung anfechten, genügt die Behauptung allein, er sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz der Liegenschaft bzw. des Mietobjekts eines Beschwerdeführers zum umstrittenen Bauprojekt. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen). Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit deutlich wahrnehmbare Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285; 121 II 171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4c S. 387) oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (BGE 120 Ib 378 E. 4d S. 388). Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf einzelne Kriterien (wie z.B. Distanz zum Vorhaben, Sichtverbindung usw.) ab (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.). 
 
4. 
Aus dem angefochtenen Entscheid sowie den Akten wird ersichtlich, dass die im Eigentum bzw. Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften sich in der Nähe des vom Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts befinden. Alleine daraus lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Projekts indessen nicht ableiten, zumal weder die mit einem Wohnhaus überbaute noch die im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle unmittelbar an den Strassenabschnitt angrenzen, der vom Projekt betroffen ist. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, an der Bodenacherstrasse seien nahe seiner Liegenschaft Fahrzeugabstellplätze geplant. Wenn ein Auto von diesen Parkplätzen auf die Fahrbahn ausfahren werde, würden sich die auf der Strasse wartenden Fahrzeuge bis vor seine Liegenschaft stauen oder müssten anfahrende Autos vor seiner Liegenschaft abrupt abbremsen. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die zehn an der Bodenacherstrasse geplanten Parkplätze seien Teil des Projekts zur Überbauung des Zentrumsareals von Benglen und damit nicht Gegenstand des Strassenprojekts. Aus einer allfälligen Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Bauprojekts könne nicht auf eine Rekursberechtigung bezüglich des Strassenprojekts geschlossen werden. 
Bereits mit Beschluss vom 15. September 2009 hat der Gemeinderat Fällanden die Baubewilligung für die geplante Wohnüberbauung im Zentrum Benglen erteilt. Aus diesem bei den Akten liegenden Entscheid geht unmissverständlich hervor, dass die geplanten Parkplätze an der Bodenacherstrasse Teil des von der Bauherrschaft der Wohnüberbauung eingereichten Baugesuchs sind und dass mit der Baubewilligung für die Wohnüberbauung auch diese Parkplätze bewilligt worden sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind die geplanten Parkplätze an der Bodenacherstrasse somit nicht Gegenstand des Strassenprojekts, gegen welches der Rekurs des Beschwerdeführers an den Bezirksrat gerichtet war. Beim Hochbau- und dem Strassenprojekt handelt es sich zwar um in gewisser Weise zusammenhängende, aber doch um zwei formell getrennte und separat anfechtbare Projekte. Aus diesem Grund begründen allfällige dem Beschwerdeführer durch die Parkplätze entstehende Nachteile von vornherein keine Legitimation für die Anfechtung des Strassenprojekts. 
 
6. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die mit dem Strassenprojekt auf der Bodenacherstrasse geplante neue Busstation "Zentrum" werde dazu führen, dass sich in Spitzenzeiten morgens und abends Autos, die hinter den an der Bushaltestelle haltenden Bussen warten müssen, bis vor seine Liegenschaft stauen werden. Die nahenden Fahrzeuge würden direkt vor der Liegenschaft zum Abbremsen und Anhalten gezwungen. Diese Fahrmanöver sowie das Warten und Anfahren werde Lärm- und Abgasimmissionen verursachen, welche sich in spezifischer Weise auf seine Liegenschaften auswirken würden. Zudem werde das Projekt die Sicherheit eines schmalen Zugangs von der Bodenacherstrasse zu seinem Garten beeinträchtigen, nämlich wenn gestaute Fahrzeuge die Sicht auf die Gegenfahrbahn verstellen würden. 
 
6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Grenze des mit der Liegenschaft des Beschwerdeführers überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 3233 verlaufe parallel zur Bodenacherstrasse und werde von dieser getrennt durch das rund 8 m breite unüberbaute Gartengrundstück Kat.-Nr. 3232, welches im Miteigentum des Beschwerdeführers stehe. Über das Gartengrundstück führe ein schmaler Weg, der die Liegenschaft mit der Bodenacherstrasse verbinde. Sitzplatz, Wohn-, Ess- und Schlafzimmer der Liegenschaft seien zur Bodenacherstrasse hin ausgerichtet und befänden sich gemäss Situationsskizze des Beschwerdeführers in einer mittleren Distanz von 15 m zu dieser Strasse. Die im Strassenprojekt vorgesehene Bushaltestelle "Zentrum" befinde sich rund 80 m von der Liegenschaft und etwa 60 m vom südlichsten Punkt seines Grundstücks entfernt. Rund 80 m betrage auch die Distanz zwischen der Bushaltestelle und jenem Bereich der Bodenacherstrasse, von dem die vom Beschwerdeführer befürchteten Verkehrsimmissionen ausgingen. Der Umstand, dass die geplante Bushaltestelle "Zentrum" auf der Fahrbahn der Bodenacherstrasse liege, werde zwar effektiv dazu führen, dass die Fahrzeuge hinter dem Bus anhalten müssten, während die Buspassagiere ein- und ausstiegen. Ziehe man allerdings in Betracht, dass es sich bei dieser Strasse nicht um eine viel befahrene Hauptverkehrsstrasse, sondern eine Sammelstrasse handle, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelte, und dass die Strasse pro Stunde lediglich von vier bzw. zu Spitzenzeiten am Morgen und am Abend von acht Bussen in südlicher Richtung durchfahren werde, so könne praktisch ausgeschlossen werden, dass die anhaltenden Busse einen Rückstau bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers - also auf einer Länge von 80 m - verursachen werden. Die Erstellung der Bushaltestelle werde somit bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers keine deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen verursachen. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das Strassenprojekt eine Verkehrszunahme bewirken sollte, die zu einer legitimationsbegründenden Sicherheitsbeeinträchtigung des Liegenschaftszugangs des Beschwerdeführers führen könnte. 
Der Bezirksrat Uster hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2010 zudem ausgeführt, dass die Busse bei der Station "Zentrum" nicht allzu lange werden anhalten müssen, um alle Passagiere aufzunehmen, weil ein Teil der Quartierbewohner bereits an der Station "Benglen" einsteige und die Busse relativ häufig verkehrten. 
 
6.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern die Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig bzw. geradezu willkürlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer vorzubringen und zu begründen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, ansonsten ist auf die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis). 
Die Feststellungen der Vorinstanz, es sei praktisch ausgeschlossen, dass die an der geplanten Haltestelle haltenden Busse einen Rückstau bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers verursachen werden, weshalb die Bushaltestelle diesbezüglich keine deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen verursache, sowie es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Projekt eine Verkehrszunahme bewirken soll, die zu einer legitimationsbegründenden Sicherheitsbeeinträchtigung des Liegenschaftszugangs des Beschwerdeführers führt, sind für das Bundesgericht somit verbindlich. Mit den appellatorischen und insoweit unzulässigen Ausführungen zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt vermag der Beschwerdeführer nämlich nicht darzutun, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 
 
6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die geplante Bushaltestelle nicht regelmässig zu einem für den Beschwerdeführer spürbaren Rückstau führen wird bzw. dass bei einem allfälligen Rückstau die legitimationsbegründende Immissionsschwelle nicht erreicht und die Sicherheit des Zugangs zur Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht in legitimationsbegründender Weise beeinträchtigt wird. Selbst wenn sich die Befürchtung des Beschwerdeführers zum Teil bewahrheiten würde und es wegen der geplanten Bushaltestelle in den Spitzenzeiten gelegentlich zu einem Rückstau von wartenden Fahrzeugen käme, würde der Beschwerdeführer dadurch als Liegenschaftseigentümer nicht in einem Masse betroffen, dass die legitimationsbegründende Schwelle der Mehrbelastung überschritten wäre. Kleinere Verkehrsstaus in Spitzenzeiten müssen in dicht überbauten Zentren gewärtigt werden und begründen noch keine besondere Betroffenheit. 
 
7. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er müsse den vom Strassenprojekt betroffenen Abschnitt der Bodenacherstrasse sowohl bei der Wegfahrt von seiner Liegenschaft als auch bei der Heimfahrt zwingend passieren. Da mit dem Strassenprojekt neue Gefahrenquellen im Quartier entstünden, sei er als regelmässiger Benützer der betroffenen Verkehrsanlagen stärker als die Allgemeinheit betroffen. 
Dass er vom Projekt besonders betroffen sei, weil er die Bodenacherstrasse regelmässig benütze, bringt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vor, obwohl die Rekurslegitimation bereits im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war. Dieses neue tatsächliche Vorbringen bleibt nach Art. 99 Abs. 1 BGG somit an sich unbeachtlich. 
Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm als regelmässigem Benützer des betroffenen Strassenabschnitts durch die baulichen Massnahmen Nachteile drohen sollten, von denen er im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG stärker als die Allgemeinheit betroffen wäre. Auch regelmässige Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG nämlich nicht per se zu dessen Anfechtung legitimiert, sondern nur wenn glaubhaft erscheint, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. BGE 113 Ia 426 E. 3b S. 431 f.). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er müsste als Benützer der Bodenacherstrasse gelegentlich hinter einem an der geplanten Haltestelle "Zentrum" haltenden Bus warten, begründet dies noch keine besondere Betroffenheit, zumal die dadurch allenfalls entstehende Verzögerung auch zu Verkehrsspitzenzeiten unwesentlich sein wird. Eine legitimationsbegründende persönliche Betroffenheit vermag der Beschwerdeführer sodann auch nicht mit seinem nicht näher begründeten Einwand darzutun, er habe im Rekurs an den Bezirksrat zahlreiche Normen und Empfehlungen der Strassenfachleute als verletzt gerügt und aufgezeigt, dass daraus viele neue Gefahrenquellen im Quartier entstünden. 
 
8. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Verneinung der Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Strassenprojekts keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG begangen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat Fällanden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Fällanden, dem Bezirksrat Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. April 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Mattle