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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_325/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. Februar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zug trat am 13. Februar 2014 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er es unterlassen hatte, das Rechtsmittel gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO zu erklären. Vor Bundesgericht kann nur die Frage der Berufungserklärung Gegenstand des Verfahrens sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht. Diese genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Seine Ausführungen betreffen die persönlichen Verhältnisse und können nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn