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[AZA 7] 
I 288/00 Hm 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin 
Fleischanderl 
 
Urteil vom 8. Mai 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1956 geborene T.________ war von 1984 bis Ende Juni 1995 als Haushaltsangestellte bei der Stiftung X.________ tätig und bezog hierauf von August 1995 bis Oktober 1996 Arbeitslosentaggelder. Seit Mitte 1994 litt sie zunehmend an lumbalen Schmerzen, welche sich jedoch durch aktive Physiotherapie von Mitte August bis Ende November 1995 deutlich besserten. Zudem stellten sich nach einem Autounfall vom 3. Februar 1996 Beschwerden im mittleren Brustwirbelsäulenbereich bis zervikal mit Ausstrahlung gegen den Hinterkopf und sternocostal sowie vermehrt psychische Probleme ein. Am 26. August 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 1998 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1997 zu. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 1997, eventualiter die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. März 2000). 
 
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass ihr ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einer seit 
1. Januar 1995 bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 50 %, sowie ab 1. Februar 1997 eine ganze Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % seit 3. Februar 2000 (recte: 1996), zuzusprechen sei; eventualiter sei eine interdisziplinäre Untersuchung anzuordnen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich auch bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 f. Erw. 2a), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2) sowie zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 351). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 1997 eine halbe oder eine ganze Invalidenrente zusteht. 
 
a) Der medizinische Sachverhalt wurde von der IV-Stelle umfassend abgeklärt. Dabei haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht insbesondere auf die Berichte der Dres. med. 
W.________ und F.________, Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________, vom 26. September 1997 und der Dres. med. 
E.________ und K.________, Universitätsspital R.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. Oktober 1997 sowie auf das Gutachten des Dr. med. 
V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 1998, welche alle schlüssig begründet sind, abgestellt. Danach ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Befunde in Bezug auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Überkopfarbeit zu 50 % arbeitsfähig. Wie im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend erkannt wurde, sind weder medizinisch dokumentierte Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aus somatischer Sicht weitere als die bereits beschriebenen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten noch, dass durch das Zusammenwirken von geistigen und physischen Leiden eine über das attestierte Leistungsunvermögen von 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bestünde. Dem Einwand, die am Universitätsspital R.________ über den typischen Fibromyalgiedruckpunkten festgestellten Weichteildruckdolenzen (Bericht der Dres. med. E.________ und K.________ vom 1. Oktober 1997) seien möglicherweise Anzeichen für das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigenden Weichteilrheumas, ist entgegenzuhalten, dass die konsultierten Ärzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Kenntnis der betreffenden Befunde einschätzten, ohne Vorbehalte bezüglich noch durchzuführender medizinischer Abklärungen hinsichtlich allfälliger Fibromyalgien anzubringen. Es bestehen ferner keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich im vorliegend massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) geändert hat. Ergänzende Untersuchungen - namentlich eine interdisziplinäre Begutachtung - erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
 
b) Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der fachärztlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist mit allen Verfahrensbeteiligten auf ein Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) für das Jahr 1998 in Höhe von Fr. 46'000.- abzustellen. 
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie vorliegend - kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). 
Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten weiblicher Arbeitnehmerinnen (Anforderungsniveau 4; privater Sektor) gemäss Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 von Fr. 3'455.- (S. 17) ergibt sich für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) und der massgeblichen Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 7a; 1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 2001 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'663.- bzw. 
- in Anbetracht der lediglich 50 %igen Arbeitsfähigkeit - von Fr. 1'831.- oder Fr. 21'976.- jährlich. 
Nach der Rechtsprechung ist ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 126 V 79 f. Erw. 
5b/aa). In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände rechtfertigt sich vorliegend auf Grund der Tatsache, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind, lohnmässig gegenüber ihren gesunden Kollegen benachteiligt sind (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 15 %. Dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der angemessene Abzug belaufe sich auf 30 bis 35 %, ist entgegenzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc erkannt hat, dass der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist. 
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 46'000.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 21'976.-: 100 x 85 = Fr. 18'680.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von knapp 60 %. Selbst wenn von einem höchstzulässigen Abzug von 25 % ausgegangen würde, ergäbe sich mit Fr. 16'482.- ein Betrag, der in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen zu einer Einbusse von knapp 64 % führte. Der Beschwerdeführerin steht somit in jedem Fall lediglich eine halbe Invalidenrente zu. 
 
3.- Streitig ist des Weitern, in welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstanden ist. 
 
a) Der Rentenbeginn richtet sich vorliegend, da das Leiden der Beschwerdeführerin labiler Natur ist, nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung entsteht der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war und der Grad der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit mindestens diese Höhe erreicht (vgl. BGE 121 V 272 ff. Erw. 6a und b, 105 V 156; ferner BGE 117 V 24 f. Erw. 3a). Dabei genügt für die Eröffnung der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist gegeben, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). 
 
b) Während die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 3. Februar 1996 (Autounfall) festgesetzt hat, macht die Beschwerdeführerin geltend, dieser sei auf den 1. Januar 1995 zu terminieren. 
aa) Die Beschwerdeführerin hat sich am 26. August 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. 
Da gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - die in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung findet vorliegend keine Anwendung -, entfällt in casu jede Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor dem 1. August 1996. Zu prüfen sind die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung demnach ab 1. August 1995. 
 
bb) Gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die Berichte und Arztzeugnisse des Dr. med. D.________, prakt. Arzt, vom 23. September 1995 und 11. Dezember 1995, der Dres. med. P.________ und L.________, Spital T.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 11. September 1997 sowie der Dres. med. E.________ und K.________ vom 1. Oktober 1997, ist davon auszugehen, dass die Versicherte für die Zeit ab 21. Juli 1995, vom 14. August bis 23. November 1995 sowie ab 12. Dezember 1995 vollständig arbeitsfähig war. Im Lichte dieser in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden ärztlichen Aussagen sowie auch des Umstands, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin ab 7. August 1995 als uneingeschränkt vermittlungsfähig betrachtet hat, kann als erstellt gelten, dass eine anfangs August 1995 begonnene Wartezeit durch die ab 21. Juli bzw. 
ab 14. August bis 23. November 1995 folgende unverminderte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 29ter IVV unterbrochen worden wäre. Da im Übrigen ab 
 
 
12. Dezember 1995 erneut ein Leistungsvermögen von 100 % attestiert wurde und keine Hinweise auf eine bis anfangs Februar 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bestehen, setzten Verwaltung und Vorinstanz den Eintritt der 100-%igen Arbeitsunfähigkeit und somit den Beginn des Wartejahres zu Recht auf den 3. Februar 1996 (Autounfall) fest. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 8. Mai 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: