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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A.5/2006 /ruo 
 
Urteil vom 8. Mai 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 
6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Handelsregister; Löschung einer Firma, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug wies das Handelsregisteramt Zug mit Schreiben vom 22. Juni 2004 darauf hin, dass bei der X.________ AG, Zug, im Rahmen des Steuerbezugs kein pfändbares Vermögen habe festgestellt werden können und dass die Löschung der Gesellschaft von Amtes wegen zu prüfen sei. 
 
Mit eingeschriebenem Brief vom 24. Mai 2004 teilte das Handelsregisteramt Zug der X.________ AG und dem damals einzigen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitglied, B.________, mit, dass die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werde, wenn sie nicht innert 30 Tagen nachweise, dass das Aktienkapital durch Zuschuss neuer Mittel gedeckt werde. Das Handelsregisteramt hielt in seinem Schreiben fett gedruckt fest, dass die Aufforderung gemäss Art. 89 HRegV unter der Androhung ergehe, dass nach unbenütztem Fristablauf die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht werde. Da eine Reaktion der Gesellschaft und des Verwaltungsrates ausblieb, erfolgte am 29. September 2004 eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt mit der Aufforderung an alle betroffenen Personen, innert 30 Tagen seit dem Erscheinen der Publikation dem zuständigen Handelsregisteramt ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister schriftlich mitzuteilen. Entsprechende Mitteilungen gingen nicht ein. 
 
Am 19. November 2004 liess die Gesellschaft einen neuen Verwaltungsratspräsidenten (C.________) und ein neues Verwaltungsratsmitglied (A.________) im Handelsregister eintragen. 
 
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 ersuchte das Handelsregisteramt die kantonale und die eidgenössische Steuerverwaltung um ihre Zustimmung zur Löschung der Gesellschaft. Am 7. bzw. 14. Januar 2005 gingen die entsprechenden Bestätigungen ein. 
 
Am 19. Januar 2005 wurde die X.________ AG androhungsgemäss im Handelsregister gelöscht. Am 25. Januar 2005 wurde die Löschung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 
B. 
Am 8. März 2005 (Postaufgabe 10. März 2005) reichten C.________ und A.________ namens der Gesellschaft beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde gegen die Löschungsverfügung des Handelsregisteramtes vom 19. Januar 2005 ein und beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die umgehende Wiedereintragung der Gesellschaft. Mit Beschluss vom 20. September 2005 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
 
Gegen diesen Beschluss reichte A.________ (Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein mit dem Antrag, den Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Gesellschaft umgehend wieder im Handelsregister einzutragen - ohne den Zusatz "in Liquidation". Am 28. Dezember 2005 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Es erkannte, dass der Regierungsrat zu Recht zufolge Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten war. 
C. 
Der Beschwerdeführer erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2005 aufzuheben und das Handelsregisteramt Zug anzuweisen, die X.________ AG wieder einzutragen. 
 
Das Verwaltungsgericht Zug schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Eidgenössische Handelsregisteramt verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 5 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV; SR 221.411) kann gegen Entscheide und Verfügungen letzter kantonaler Instanzen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. g OG). Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Verwaltungsrat der gelöschten Gesellschaft und Adressat des angefochtenen Urteils durch dasselbe berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist demnach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Da es sich beim Verwaltungsgericht um eine richterliche Behörde handelt, ist das Bundesgericht an dessen Feststellung des Sachverhalts gebunden, sofern er nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz entschied einzig die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten war. Nachdem der Regierungsrat die Streitsache nicht materiell beurteilt hatte, bildete dies das ausschliessliche Prozessthema. Die Vorinstanz hatte folgerichtig die Sache nicht materiell zu beurteilen und trat zu Recht auf den Antrag auf Wiedereintragung der Gesellschaft nicht ein (vgl. dazu BGE 121 I 1 E. 5a/aa S. 10 f.; 109 Ia 248 E. 1 S. 250). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers liegt hierin keine "Willkür". Fehl geht auch, wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 31 HRegV beruft. Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde im Fall, dass eine Anmeldung nicht vorschriftsgemäss unterzeichnet ist oder nicht alle vorgeschriebenen Anmeldungsbelege beigebracht werden können, die Ermächtigung zur Eintragung erteilen, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Diese Konstellation war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. 
3. 
Auch vor Bundesgericht ist nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates zu Recht geschützt hat. Eine materielle Beurteilung der verfügten Löschung entfällt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und auf seinen Antrag auf Wiedereintragung der X.________ AG kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Nach Art. 3 Abs. 4 HRegV sind Beschwerden gegen Verfügungen des Registerführers binnen 14 Tagen von der Zustellung an zu erheben. Die Löschungsverfügung des Handelsregisteramtes erging am 19. Januar 2005. Am 25. Januar 2005 wurde sie im Eidgenössischen Handelsamtsblatt publiziert. Die am 10. März 2005 der Post übergebene Verwaltungsbeschwerde war damit offensichtlich verspätet. Die Vorinstanz hat dies zu Recht erkannt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor. Soweit mangels einer sachbezogenen Begründung überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidg. Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: