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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_54/2007 /biz 
 
Verfügung vom 8. Mai 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y._______, 
Beschwerdegegnerin, 
Obergericht des Kantons Zürich, 
(II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Gegenstand 
Neuschätzung von Grundstücken, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 30. März 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2 BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre, 
 
verfügt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Richterswil schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: