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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 905/06 
 
Urteil vom 8. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
M.________, 1954, Beschwerdeführer, 
vertreten durch das Patronato INCA, 
Luisenstrasse 29, 8005 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 8. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 17. März 2005 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1954 geborenen M.________ um revisionsweise Erhöhung der mit Verfügungen vom 23. Mai und 13. Juni 2003 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 und rechtskräftigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2004 - ab 1. November 2002 zugesprochenen Viertelsrente der Invalidenversicherung mangels anspruchserheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2005 sei ihm rückwirkend ab 1. Februar 2005 mindestens eine halbe (gemäss der innert Beschwerdefrist für den Versicherten eingereichten Beschwerdeergänzung des Patronato INCA eine "volle") Invalidenrente zuzusprechen; im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt er die Anordnung einer "psychiatrischen spezialärztlichen Untersuchung". 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]). 
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1 S. 150, 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V 481 E. 1b S. 485, je mit Hinweisen). Nach der zu Art. 108 Abs. 2 OG ergangenen Rechtsprechung ist es ferner unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, das zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert eingereichte Schriftstück enthalte neue erhebliche Tatsachen, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 E. 2 S. 355). 
2.3 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) seit der letzten, materiellrechtlich begründeten Rentenverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Unter dem Blickwinkel der Rentenrevision ist letztinstanzlich einzig strittig, ob sich der Gesundheitszustand und das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (letzte materiellrechtliche Beurteilung) bis zum Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) anspruchserheblich verschlechtert haben. Bezüglich dieser Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) stellte die Vorinstanz fest, aus dem zwischenzeitlich neu vorliegenden Bericht des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Februar 2005 und dessen Schreiben vom 26. Juli 2005 würden sich weder neue somatische Diagnosen noch neuartige oder intensivierte (körperlich bedingte) Schmerzen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Aus den gemäss Dr. med. B.________ aufkommenden "psychischen Störungen" lasse sich ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten, zumal bereits im Gutachten des Zentrums X.________ vom 14. Mai 2003 (Untersuchungen März 2003) auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten hingewiesen worden sei und die von Dr. med. B.________ einzig erwähnte depressive Verstimmung allein ohnehin nicht geeignet sei, eine (seit Juli 2003 eingetretene) andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen; letztere setze vielmehr eine - von einer blossen soziokulturellen Belastungssituation klar unterscheidbare - psychische Störung mit Krankheitswert voraus, woran es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehle. Mangels einer anspruchserheblichen Änderung sei somit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. 
3.2 Die unter Berücksichtigung der gesamten medizinische Aktenlage getroffenen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind im Lichte der Akten weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig zu qualifizieren (vgl. E. 2.1 hievor). Soweit der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung darin erblickt, dass die Vorinstanz ein krankheitswertiges psychisches Leiden mit anerkannten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für den hier massgebenden Zeitraum bis Juni 2005 (Einspracheentscheid) ausgeschlossen und auf Weiterungen verzichtet hat, kann dem nicht beigepflichtet werden. Wohl ist in den Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 9. Februar und vom 26. Juli 2005 von einer reaktiven depressiven Verstimmung die Rede. Am 9. Februar 2005 sprach der Arzt dabei jedoch lediglich von "leichten depressiven Grundzügen", welche Feststellung im kurzen Schreiben vom 26. Juli 2005 nicht in Frage gestellt wurde; namentlich äusserte Dr. med. B.________ keinen Verdacht auf eine psychische Störung schwereren Grades. Praxisgemäss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 251/06 vom 4. April 2007, E. 3.3.1) sind leichte depressive Verstimmungen (z.B. mit somatischen Symptomen; vgl. ICD-10: F.32.01) nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz allein grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen; zur "zumutbaren Willensanstrengung" vgl. auch BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 402). Bei dieser Sach- und Rechtslage verletzt der vorinstanzliche Verzicht auf weitere, den hier relevanten Zeitraum betreffende Beweisvorkehren weder die bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 125 V 351 E. 3a S. 352; zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) noch den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder andere wesentliche Verfahrensvorschriften. Sowohl im Lichte von Art. 105 Abs. 2 als auch von Art. 108 Abs. 2 OG unbeachtlich sind die letztinstanzlich nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert eingereichten, (prozessual) revisionsrechtlich unerheblichen Berichte des Dr. med. B.________ vom 11. Dezember 2006 und des Wirbelsäulenzentrums Z.________ vom 30. November 2006 sowie die "Synopsis" der Dres. med. G.________ und A.________, Neurologische Klinik und Poliklinik am Spital Y.________, vom 2. September 2006 (vgl. E. 2.2 hievor). Soweit sich aus den erwähnten Unterlagen eine Änderung des Gesundheitszustands für die Zeit nach dem 24. Juni 2005 (Einspracheentscheid; vgl. E. 3.1 hievor am Anfang) ergibt, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, gestützt darauf erneut an die Invalidenversicherung zu gelangen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 134 Abs. 2 OG (in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006; zur Anwendbarkeit s. E. 1 hievor) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: