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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_53/2008 /len 
 
Urteil vom 8. Mai 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Y.________ GmbH, B.Y.________, 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde; Standmiete, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell den Beschwerdeführer auf Klage der Beschwerdegegnerinnen mit Entscheid vom 16. November 2007 zur Zahlung von Fr. 679.50 nebst 5 % Zins seit 4. Juni 2007 verpflichtete; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Richter eingereichte Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2008 abwies, soweit es darauf eintrat, und in der Rechtsmittelbelehrung erklärte, der Beschwerdeführer könne auch den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts innerhalb der dreissigtägigen Frist ab Zustellung des Beschluss vom 25. Januar 2008 beim Bundesgericht anfechten; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2008 und den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell vom 16. November 2007 anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2008 diesen Anforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Gerichtspräsidenten noch des Beschlusses des Obergerichts genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgericht Bischofszell, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin