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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_213/2012 
 
Urteil vom 8. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 26, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel; Ernennung der Revisionsstelle, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 19. März 2012. 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 19. März 2012 gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. April 2012 eine Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichtspräsidenten vorbringt; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Mai 2012 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier