Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_411/2013, 2C_412/2013 
 
Urteil vom 8. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2008, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. März 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Bei den Veranlagungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer 2008 liess die Veranlagungsbehörde gewisse von den Steuerpflichtigen A. und B.X.________ geltend gemachte Abzüge vom Einkommen nicht zu. Einerseits wurden keine Auslagen für Arbeitswegkosten anerkannt, andererseits wurden geltend gemachte Liegenschaftsunterhaltskosten um fast Fr. 60'000.-- gekürzt. Dagegen wurde erfolglos Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 21. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2013 erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid haben A. und B.X.________ am 6. Mai 2013 (Postaufgabe, Datum der Rechtsschrift 5. Mai 2013) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, mit folgendem Antrag: "Sämtliche Kosten für die Liegenschaftsverwaltung und den Liegenschaftsunterhalt, d.h. sowohl die jährlich pauschal vereinbarten Verwaltungskosten, alle Kosten für den ausserordentlichen Verwaltungsaufwand und die restlichen Unterhaltskosten seien in der Steuerveranlagung 2008 in Abzug zu bringen. Insgesamt beläuft sich die Summe der Abzüge (ohne Planungskosten in Höhe von Fr. 19'000.--) auf Fr. 163'443.--. Im weiteren seien die privaten Fahrkosten in Höhe von Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen." 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerische Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht legt detailliert dar, an welche rechtlichen Voraussetzungen die Gewährung von Abzügen für Liegenschaftsunterhaltskosten und Fahrtkosten für den Arbeitsweg gebunden ist und wie entsprechende Aufwendungen zu belegen sind, und kommt anhand der im Einzelnen dargestellten tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine zusätzlichen Abzüge beanspruchen können, die über die im Einspracheentscheid gewährten hinausgehen. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerdeschrift nicht gezielt auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend Liegenschaftsunterhaltskosten (namentlich E. 1.3 und 1.4.1-1.4.3) und Fahrkosten (E. 2) ein. Sie zeigen auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder ihn in rechtlicher Hinsicht falsch gewürdigt und dabei schweizerisches Recht verletzt hätte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführen nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Mai 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller