Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_141/2013 
 
Urteil vom 8. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1981, arbeitete als Assistenzarzt am Spital X.________ und war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 24. Februar 2011 und ergänzenden Angaben vom 1. April 2011 verspürte er einen einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk, als er am 13. Februar 2011 auf der Notfallstation zusammen mit vier weiteren Personen einen etwa 100 bis 120kg schweren, auf einem Spineboard fixierten Patienten vom Bett auf einen CT-Tisch umlagerte. Die AXA lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. Juli 2011 und Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2011 ab mit der Begründung, dass das Geschehen weder als Unfall im Rechtssinne noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 ab. 
 
C. 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt; ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Streitig ist einzig, ob die AXA Heilbehandlungsleistungen zu erbringen hat. Da es sich bei den streitigen Leistungen um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt (vgl. Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 415 ff., S. 427), ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario; Urteil 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 1.2). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und zur unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass sich am 13. Februar 2011 nichts Ungewöhnliches zugetragen und sich der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht sinnfällig überanstrengt habe. Eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV habe er sich nicht zugezogen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 
 
4. 
Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). 
 
Dass es im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem als ganz ausserordentlich zu qualifizierenden Kraftaufwand gekommen wäre, ist mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle entscheidwesentlich ist, dass nach den vorinstanzlichen, insoweit im Wesentlichen unbestrittenen Feststellungen insgesamt fünf Personen einen 100 bis 120kg schweren Patienten umgelagert haben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit namentlich beim Umlagern eines ebenfalls 100 bis 120kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein als nicht erfüllt erachtet (BGE 116 V 136 E. 3 S. 138 f.). Zu den vom Beschwerdeführer angeführten, seiner Auffassung nach zusätzlich zu berücksichtigenden Umständen hat sich bereits das kantonale Gericht geäussert. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Patient schwerer gewesen sei als durchschnittlich und von ihm erwartet und ausserdem nicht alle Beteiligten gleichzeitig das Spineboard (Hartplastikbrett mit Griffen) mit dem darauf fixierten Patienten (mit Verdacht auf Wirbelsäulenverletzung) angehoben hätten, vermag dies den von ihm aufgebrachten Kraftaufwand nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es kann dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht gefolgt werden, soweit er sich darauf beruft, er hätte den Patienten vor dem drohenden Fallen bewahren müssen und es sei daher zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen, standen doch die vier mitbeteiligten Personen für die Umlagerung bereit. 
 
Ausschlaggebend ist damit, dass der Kraftaufwand, der im vorliegenden Fall aufzubringen war, rechtsprechungsgemäss für die Annahme der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zu genügen vermag. Es ist daher nicht näher einzugehen auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Gewöhnung und Konstitution sowie hinsichtlich der vorinstanzlichen Erörterungen zum Ereignisablauf unter Berücksichtigung der diesbezüglichen "Aussagen der ersten Stunde". Dass der Beschwerdeführer, welcher erst seit dem 4. Oktober 2010 im Spital X.________ tätig war, als Berufsanfänger gelten müsse und rückenverletzte Patienten in der Regel im Schockraum und nicht auf der allgemeinen Notfallstation behandelt würden, wo jedoch eine Umlagerung mit einem Leintuch erfolge, vermag eine andere Beurteilung des Kraftaufwandes nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Konstitution des Versicherten. Er bringt letztinstanzlich erneut das fehlende Krafttraining und zudem seine schlanke Statur vor, während die Vorinstanz das jugendliche Alter in Betracht gezogen hat. Schliesslich braucht aus den bereits genannten Gründen auch nicht weiter geklärt zu werden, ob das Anheben durch die mitbeteiligten Personen etwas verzögert erfolgt ist. Es bestehen im Übrigen keine Hinweise dafür, dass am 13. Februar 2011 sonst etwas Ungewöhnliches vorgefallen wäre. 
 
5. 
Hinsichtlich einer Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 UVV hat das kantonale Gericht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer keine entsprechende Körperschädigung zugezogen habe. In der MR-Arthrographie vom 24. März 2011 wurde eine "geringgradige Signalalteration am ulnaren Ansatz des TFC" festgestellt. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf medizinische Fachartikel geltend, dass der trianguläre fibrocartilaginäre Komplex (TFCC) am Handgelenk auch einen Meniskus umfasse und der erhobene Befund als Meniskusriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren sei. Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Listenverletzungen jedoch um eine abschliessende Aufzählung (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45) und ist unter lit. c nur eine entsprechende Verletzung am Knie zu subsumieren; eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer Natur und mit gleicher Funktion fällt aus den Gründen, die das Bundesgericht im Fall eines Risses der Hüftgelenkpfannenlippe eingehend erörtert hat, ausser Betracht (SVR 2012 UV Nr. 10 S. 34, 8C_118/2011 E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer stellt letztinstanzlich des Weiteren die Einreichung neuer Berichte über eine allfällige Bandverletzung in Aussicht, welche zwar in der MR-Bildgebung nicht festgestellt worden sei, wofür jedoch eine anhaltende Laxizität im Handgelenk spreche. Diese Stellungnahmen müssten indessen gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleiben. 
 
6. 
Zusammengefasst entfällt eine Haftung des Unfallversicherers für das Ereignis vom 13. Februar 2011 mangels eines Unfallgeschehens beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo