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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_41/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Sarmenstorf,  
Beschwerdegegner, 
 
Steueramt des Kantons Aargau.  
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 27. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gemeinderat Sarmenstorf lehnte am 28. Oktober 2013 das Gesuch von A.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 ab. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat das Spezialverwaltungsgericht, Steuern, des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. März 2014 nicht ein. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit als Einspruch bezeichneter Rechtsschrift vom 2. Mai (Postaufgabe 4. Mai) 2014 namentlich die Prüfung des Steuererlassgesuchs. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und dagegen als bundesrechtliches Rechtsmittel bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung steht. Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
 
 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Mahnung keine Angaben über seine aktuellen (d.h. das Jahr 2014 betreffenden) finanziellen Verhältnisse gemacht bzw. entsprechende Unterlagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer rügt Zuwiderhandlungen gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Inwiefern das angefochtene Urteil dieses oder ein anderes verfassungsmässiges Recht verletze, legt er indessen nicht dar. Weder lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, warum es der Vorinstanz verwehrt gewesen sein sollte, im Hinblick auf den Steuererlass aktualisierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verlangen, und worin die Auflagen unklar gewesen wären, noch erklärt er, inwiefern er bereits mit früheren Angaben die finanziellen Verhältnisse für das Jahr 2014 abschliessend klargestellt habe. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller