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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_113/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kühnis, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ Ltd. und die B.K.________ AG schlossen am 31. August 2007 einen Lizenzvertrag ab. Die B.K.________ AG verpflichtete sich, der A.________ Ltd. für die Realisierung des Filmes "C.________" USD 450'000.-- zzgl. MwSt. als "Downpayment" anzuzahlen. Am 23. Oktober 2008 hoben die Parteien den Lizenzvertrag mit einem "Cancellation Agreement" auf. Die A.________ Ltd. verpflichtete sich, der B.K.________ AG die erfolgte Anzahlung von USD 450'000.-- zzgl. MwSt. zurückzuzahlen. Gleichentags schloss die A.________ Ltd. mit der B.L.________ AG einen Lizenzvertrag ab, der inhaltlich bis auf aktualisierte Fälligkeitstermine der Filmproduktion mit dem aufgehobenen Vertrag vom 31. August 2007 übereinstimmte. Für die A.________ Ltd. unterzeichnete X.________ diesen zweiten Lizenzvertrag, für die B.L.________ AG Y.________. Am 30. Oktober 2008 schloss Y.________ mit der B.K.________ AG einen Vertrag mit dem Titel "Vertragsübernahme und Forderungsabtretung" ab. Die Parteien vereinbarten, dass die B.K.________ AG die Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung gegenüber der A.________ Ltd. an Y.________ abtritt.  
 
A.b. Am 24. Februar bzw. 6. März 2010 unterzeichneten Y.________ und X.________ ein Dokument mit der Überschrift "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung". Die Parteien hielten fest, dass die A.________ Ltd. der B.K.________ AG die Rückzahlung des "Downpayments" für den Film "C.________" (s. Bst. A.a) schulde, wobei die B.K.________ AG diese Forderung an Y.________ abgetreten habe (Ziffer 1). In Ziffer 2 erklärte X.________, der Rückzahlungsverpflichtung der A.________ Ltd. "solidarisch" im damals noch offenen Umfang von USD 320'000.-- beizutreten. In derselben Ziffer 2 erklärt er, Y.________ den Betrag von USD 320'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 1. Dezember 2009 zu schulden.  
 
B.   
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 und Ergänzung vom 20. August 2013 stellte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, ihm in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für den Betrag von Fr. 320'992.00 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2011 und Betreibungskosten von Fr. 217.-- die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch am 10. September 2013 ab. Darauf legte Y.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und wiederholte sein Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 315'264.40 nebst den erwähnten Zinsen und Betreibungskosten. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es erteilte Y.________ für den Betrag von Fr. 315'264.40 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2012 und zu 5 % auf Fr. 302'672.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 die provisorische Rechtsöffnung. Im Mehrumfang wies das Obergericht das Begehren ab (Urteil vom 12. Dezember 2013). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2014 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren von Y.________ (Beschwerdegegner) abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a, 75, 90 und 100 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen. 
 
2.1. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein reiner Urkundenprozess. Sein Ziel besteht nicht darin, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern darin, das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen. Soweit der Gläubiger eine Urkunde vorlegt, die angesichts ihres Inhalts, ihres Urhebers und ihrer äusseren Eigenschaften als Vollstreckungstitel erscheint, vermag er damit die provisorische Rechtsöffnung zu erwirken, falls der Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft macht. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, nicht aber den Bestand der Forderung, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 103 Ia 47 E. 2e S. 52).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die B.K.________ AG habe dem Beschwerdegegner die Rückzahlungsforderung gegen die A.________ Ltd. am 30. Oktober 2008 gar nicht abtreten können, weil die Parteien schon am 23. Oktober 2008 übereingekommen waren, den Lizenzvertrag auf die B.L.________ AG zu "übertragen" (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dabei sei vereinbart worden, dass die von der B.K.________ AG aufgrund des ersten Lizenzvertrages geleistete Zahlung an die A.________ Ltd. nunmehr als Zahlung der B.L.________ AG für den neuen Lizenzvertrag "herangezogen werden" und der entsprechende Rückzahlungsanspruch auch der B.L.________ AG zustehen sollte. Als er am 24. Februar 2010 die ins Recht gelegte Urkunde unterzeichnet habe, sei er der Meinung gewesen, die B.L.________ AG hätte die Forderung bereits wieder der B.K.________ AG übertragen und der Beschwerdegegner habe sie von der B.K.________ AG erworben. Am 22. September 2010 habe die vom Beschwerdegegner beherrschte B.L.________ AG aber die Garantie in Anspruch genommen, welche die D.________ LLP zur Sicherung der besagten Rückzahlungsforderung abgegeben hatte. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdegegner anlässlich des Schuldbeitritts vom 24. Februar bzw. 6. März 2010 (Sachverhalt Bst. A.b) entgegen seiner Zusicherungen "keineswegs Inhaber der Forderung" war, sondern sich "nach wie vor auf den Standpunkt stellte", die Forderung stehe der B.L.________ AG zu. War der Beschwerdegegner aber nicht Gläubiger der Forderung gegen die A.________ Ltd., so habe er, der Beschwerdeführer "einer solchen nicht existierenden Forderung auch nicht beitreten" können. Schliesslich hätten die Parteien in der als "Forderungsbeitritt und Schuldanerkennung" bezeichneten Urkunde festgehalten, dass der Beschwerdegegner der Gläubiger der Forderung gegenüber der A.________ Ltd. sei. Das belege, dass er, der Beschwerdeführer, sich nicht abstrakt, sondern nur unter der Prämisse habe verpflichten wollen, dass die Forderung gegenüber der A.________ Ltd. auch dem Beschwerdegegner (und sonst niemandem) zustand. Deshalb könne der Beschwerdegegner allein aus der fraglichen Urkunde keine Gläubigerstellung für sich ableiten. Indem das Obergericht dies alles verkenne bzw. sich über die entsprechenden Erkenntnisse der ersten Instanz hinwegsetze, gehe es von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus und verletze Bundesrecht.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer irrt sich in der Natur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung. Nach dem in Erwägung 2.1 Ausgeführten ist dem Obergericht darin beizupflichten, dass sich einzig anhand des Dokuments "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung" vom 24. Februar bzw. 6. März 2010 beurteilt, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer deshalb darauf, dass das Obergericht die behaupteten, von der ersten Instanz anerkannten tatsächlichen Hintergründe ausserhalb der Urkunde nicht beachtet und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Obergericht habe aus demselben Grund seine in tatsächlicher Hinsicht beschränkte Prüfungsbefugnis (Art. 320 lit. b ZPO) überschritten. Denn an welche Tatbestandselemente Art. 82 Abs. 1 SchKG die Rechtsfolge der provisorischen Rechtsöffnung knüpft, ist eine Rechts-, keine Sachverhaltsfrage.  
 
 Wie das Obergericht richtig erkennt, definiert die vorgelegte Urkunde in aller Deutlichkeit den Beschwerdegegner als Gläubiger und den Beschwerdeführer als Schuldner. Beide Parteien haben das Schriftstück unterzeichnet. Der Beschwerdeführer erklärt darin aber nicht nur, dem Gläubiger den Betrag von USD 320'000.-- zuzüglich Zins zu schulden (Ziffer 2). Mit seiner Unterschrift anerkennt der Beschwerdeführer auch den Vorgang, den Ziffer 1 des Urkundentextes beschreibt, nämlich dass der Beschwerdegegner die Forderung gegen die A.________ Ltd. auf Rückzahlung des Downpayments für den Film "C.________" von der B.K.________ AG abgetreten erhalten hat (s. Sachverhalt Bst. A.b). Aus der Urkunde  selbst - und allein darauf kommt es an (E. 2.1) - ergibt sich also gerade nicht, dass der Beschwerdeführer seine Schuldanerkennung von der "Prämisse" abhängig machen würde, dass der Beschwerdegegner im Verhältnis zur A.________ Ltd. Gläubiger der anerkannten Forderung ist. Daran ändert auch der in Ziffer 2 des Titels enthaltene Passus nichts, wonach "der Schuldner solidarisch der Rückzahlungsverpflichtung der A.________ Ltd. im heute noch offenen Umfang von USD 320'000.--" beitritt. Auch dieser Satz schliesst die unterschriftlich anerkannte Tatsache mit ein, dass der Beschwerdegegner der Gläubiger der besagten Forderung ist. Wie es sich damit verhält, ist nicht eine Frage der (inhaltlichen) Tauglichkeit der vorgelegten Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel, sondern eine solche ihrer Entkräftung. Davon handelt die folgende Erwägung.  
 
3.   
Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. 
 
3.1. Eine Einwendung ist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist von demjenigen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzugrenzen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 mit Hinweisen). Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 143 f.). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (Urteil 5A_786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an dieses Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nur rügen, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252 mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich mit der resümierten Argumentation (E. 2.2) auf den Standpunkt, er habe die fragliche Schuldanerkennung nur geleistet, weil der Beschwerdegegner ihn im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht habe. Die Täuschung bestehe darin, dass sich der Beschwerdegegner entgegen seiner Zusicherung, er sei der Gläubiger der streitigen Rückzahlungsforderung, "gleichzeitig nach wie vor" auf den Standpunkt gestellt habe, auch die B.L.________ AG sei noch Gläubigerin. Letzterer Umstand sei mit dem Schreiben vom 22. September 2010, worin sich der Beschwerdegegner im Namen der B.L.________ AG an D.________ LLP wende, "durch Urkunde bewiesen". Hätte er diese "innerliche Tatsache" erkannt, so hätte er den Schuldbeitritt "nie unterschrieben", beteuert der Beschwerdeführer.  
 
 Demgegenüber hält das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe die behauptete Täuschung "nicht ansatzweise" glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Namen der B.L.________ AG von der Garantiegeberin D.________ LLP Erfüllung verlangt habe, vermöge nichts zur Glaubhaftmachung der behaupteten Täuschung beizutragen. Das besagte Schreiben vom 22. September 2010 (s. E. 2.2) beziehe sich auf den zweiten Lizenzvertrag vom 23. Oktober 2008 (s. Sachverhalt Bst. A.a). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser zweite Lizenzvertrag den ersten ersetzt habe, handle es sich aber um eine unbelegte Behauptung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seitens der A.________ Ltd. sowohl den zweiten Lizenzvertrag als auch das Cancellation Agreement unterzeichnet und somit über die vertraglichen Beziehungen der A.________ Ltd. sowohl mit der B.K.________ AG als auch mit der B.L.________ AG bestens Bescheid gewusst habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer über den Abtretungsvertrag zwischen der B.K.________ AG und dem Beschwerdegegner informiert gewesen. Immerhin verweise Ziffer 1 der Schuldanerkennung explizit auf diesen Vorgang. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sein, dass die fragliche Forderung überhaupt nicht gültig abgetreten worden war, so sei nicht einzusehen, warum er die Schuldanerkennung unterzeichnet hätte. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer darüber getäuscht worden sein soll. 
 
3.3. Dass das Obergericht ein falsches Beweismass angewendet, also mehr als die blosse Glaubhaftmachung der geltend gemachten Einwendungen verlangt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung im beschriebenen Sinn (E. 3.1) als offensichtlich unrichtig ausweist. Das ist nicht der Fall:  
 
 So macht der Beschwerdeführer geltend, das Dokument vom 30. Oktober 2008, aus dem die Abtretung der Forderung von der B.K.________ AG an den Beschwerdegegner hervorgehe, erstmals in den Akten des vorliegenden Verfahrens gesehen zu haben. Als er die Schuldanerkennung unterzeichnet habe, sei er davon ausgegangen, dass die Forderung, die "ursprünglich" der B.L.________ AG zugestanden habe, zunächst von dieser an die B.K.________ AG und hernach an den Beschwerdegegner abgetreten worden sei. Er bestreitet, im besagten Zeitpunkt gewusst zu haben, dass die B.K.________ AG die Forderung am 30. Oktober 2008 dem Beschwerdegegner abgetreten hatte. Indem das Obergericht ohne entsprechende Parteibehauptung das Gegenteil annehme, verletze es "klarerweise die Dispositionsmaxime". Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Der Dispositionsgrundsatz hat mit der Beweiswürdigung nichts zu tun. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus seinem Urteilsspruch ergibt, erteilt das Obergericht dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung nicht in grösserem Umfang, als dieser verlangt hat. 
 
 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht zu haben, dass der zweite Lizenzvertrag den ersten "ersetzt" habe. Er stellt sich in Anlehnung an den erstinstanzlichen Entscheid auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die von der B.K.________ AG bereits geleistete Anzahlung nunmehr als Anzahlung seitens der neu in den Vertrag eingetretenen B.L.________ AG gelten sollte. Diese These entkräftet das Obergericht mit der Feststellung, dass die beiden Lizenzverträge nicht zwischen denselben Parteien (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) geschlossen worden seien, und dem daraus gezogenen Schluss, dass der erste Vertrag durch den zweiten nicht "im technischen Sinn" habe ersetzt werden können. Überdies hält es das Obergericht für fraglich, warum die A.________ Ltd. der B.K.________ AG im Cancellation Agreement die Rückerstattung der Anzahlung hätte versprechen sollen, wenn die Parteien doch - wie der Beschwerdeführer vorbringe - der Ansicht gewesen seien, dass der erste Lizenzvertrag quasi durch den zweiten "noviert" wurde. Mit diesen Erkenntnissen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere macht er auch nicht geltend, das Obergericht habe übersehen, dass die B.K.________ AG ihre Rückerstattungsforderung der B.L.________ AG abgetreten hätte, wie dies das Gesetz für den Übergang einer Forderung von einer Person auf die andere voraussetzt (Art. 164 ff. OR). Um die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auszuweisen, genügt es jedoch nicht, bloss einzelne Punkte der Beweiswürdigung zu beanstanden und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen. 
 
3.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach er die behauptete Täuschung mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft macht, nicht ins Wanken zu bringen. Es bleibt somit bei der Erkenntnis des Obergerichts, dass die vorgetragenen Einwendungen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht hindern. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den angeblich durch Täuschung zustande gekommenen Vertrag im Sinne von Art. 31 OR genehmigt hat.  
 
4.   
Für den nun eingetretenen Fall, dass er mit seiner Einwendung der absichtlichen Täuschung nicht durchdringt, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht "Rechtsverletzungen in Bezug auf das Quantitativ" vor. Bereits im kantonalen Verfahren habe er geltend gemacht, dass jedenfalls im Umfang von USD 100'000.-- bzw. Fr. 99'150.-- keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Es sei nämlich "belegt und unbestritten", dass die B.L.________ AG heimlich noch von der D.________ LLP eine Zahlung von USD 100'000.-- "erhältlich machte". Gehe man wie der Beschwerdegegner davon aus, dass zwischen der B.L.________ AG und der B.K.________ AG eine Solidargläubigerschaft bestanden haben sollte, so hätte sich die geschuldete Summe entsprechend verringert. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, das Obergericht übersehe eine teilweise Tilgung der Betreibungsforderung. Die Einwendung ist unbehelflich: 
 
 Dass die D.________ LLP am vorliegenden Streitfall nur als Garantin beteiligt ist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er bestreitet auch nicht, dass sich diese Garantie nach Art. 111 OR richtet. In einem Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR verpflichtet sich der Garant aber nicht dazu, nötigenfalls die Leistung des Dritten - hier die Rückerstattung des Down Payments durch die A.________ Ltd. - zu erbringen. Vielmehr hat er dem Begünstigten im Falle der Nichterfüllung des Grundgeschäfts den Schaden zu ersetzen (BGE 131 III 606 E. 4.2.2. S. 613). Schon ihrer Rechtsnatur nach könnte eine allfällige Garantieleistung der D.________ LLP deshalb keine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung bewirken. 
 
5.   
Im Ergebnis bleibt es also beim angefochtenen Entscheid, wonach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für den Betrag von Fr. 315'264.40 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2012 und zu 5 % auf Fr. 302'672.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, seine Schuldpflicht in einem ordentlichen Prozess in Frage zu stellen und hierzu unter den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 2 SchKG die Aberkennungsklage einzureichen. Die vorliegende Beschwerde aber ist unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn