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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_374/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 21. Februar 2014 erliess das Betreibungsamt Y.________ in der von der Hoirie des A.________ (Erben von A.________: B.________, C.________, D.________) gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________ die Pfändungsankündigung per 5. März 2014. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zug, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verlieh und sie mit Urteil vom 24. April 2014 abwies, soweit darauf einzutreten war (BA 2014 19). Der Beschwerdeführer gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 3. Mai 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er verlangt unter anderem die Aufhebung der Pfändungsankündigung. Im weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie um den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie Gerichtsschreiber Zingg, die in früheren ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt haben. Ferner verlangt er den Ausstand von Oberrichter Ulrich. Für das bundesgerichtliche Verfahren begehrt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.   
 
2.1. Auf das ausschliesslich zur Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d). Das entsprechende Begehren gegen Gerichtsschreiber Zingg ist als gegenstandslos abzuschreiben, zumal er nicht mit dem vorliegenden Fall betraut ist.  
 
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2014 (BA 2014 19). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die keinen Zusammenhang mit diesem Entscheid haben, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Das trifft insbesondere auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Ulrich zu. Im Übrigen wäre ein solches Gesuch auch verspätet.  
 
2.3. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wird das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht in französischer Sprache geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Da der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die besagte Pfändungsankündigung keine aufschiebende Wirkung verliehen worden ist und die umstrittene Pfändung auf den 5. März 2014 anberaumt war, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht den Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).  
 
3.2. Auf die offensichtlich unzulässige und offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) gegenstandslos.  
 
4.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten. Das entsprechende Begehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden