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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_32/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2017 beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der 3-Zimmerwohnung im 1. OG an der Strasse U.________ in V.________ stellte und das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin mit Vorladungsschreiben vom 17. Februar 2017 zur Verhandlung auf den 30. März 2017 vorlud, welches die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 erreichte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. März 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Vorladungsschreiben erhobene Beschwerde nicht eintrat, da der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Akt kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO drohe; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2017 beim Bundesgericht gegen diesen Beschluss Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 28. April 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde gegen das Vorladungsschreiben des Bezirksgerichts nicht eintrat; 
dass somit auf die vorliegende Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer