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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_291/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz den Einsprachentscheid des Unfallversicherers vom 13. November 2015 bestätigte, mit welchem dieser die vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 und 17. Februar 2014 beantragten Erhöhungen der seit 2010 ausbezahlten Invalidenrente abwies, 
dass das kantonale Gericht zur Begründung anführte, 
- in keinem der seit 2010 erstellten, verfügbaren Berichte fänden sich Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu einer allfälligen Einschränkung derselben; 
- keinem dieser Berichte liessen sich - auch nicht indirekt - Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit relevanter Dauer entnehmen; 
- möglicherweise hätten sich solche Angaben im vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht über die im Dezember 2012 durchgeführte funktionsorientierte Medizinische Abklärung (kurz: FOMA) finden lassen, welchen er indessen dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung mit Androhung eines Aktenentscheids sowie Auferlegung einer Ordnungsbusse bei Säumnis vorenthalten habe; 
- deshalb die für eine Rentenrevision vorausgesetzte massgebende Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit der 2010 erfolgten Rentenzusprechung nicht ausgewiesen sei; 
-ebenso wenig von einem zweifellos unrichtigen Vergleich ausgegangen werden könne, anlässlich welchem die Rentenzusprechung vereinbart worden war, 
dass das Gericht dem Beschwerdeführer überdies androhungsgemäss eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- auferlegte, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich mit dem Geschehensablauf zu hadern und weitere Abklärungen zu fordern, reicht genauso wenig aus, wie auf die angespannte finanzielle Situation zu verweisen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel