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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_385/2018  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatriezentrum U.________. 
 
Gegenstand 
Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2018 (PA180016-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ befindet sich aufgrund einer auf Art. 59 StGB gestützten stationären Massnahme im Psychiatriezentrum U.________. 
Mit Eingabe vom 11. April 2018 machte er beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Zivilgericht) geltend, er werde zu Unrecht in U.________ behandelt. 
Mit Verfügung vom 16. April 2018 trat das Bezirksgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein. 
Mit Beschluss vom 26. April 2018 fällte das Obergericht des Kantons Zürich (im Rubrum unter dem Stichwort "fürsorgerische Unterbringung")ebenfalls einen Nichteintretensentscheid, wobei es A.________ erklärte, an welche Instanzen er sich im ordentlichen bzw. vorzeitigen Massnahmenvollzug mit welchen Begehren wenden kann. 
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 30. April 2018 (Postaufgabe 2. Mai 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung, sondern gestützt auf Art. 59 StGB in der Klinik U.________. Hierfür ist nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, weshalb den Vorinstanzen kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten sind. 
 
2.   
Indem sich der Beschwerdeführer zwar zu seiner Geschichte äussert, aber sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend sachliche Zuständigkeit nicht auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), bleibt die Beschwerde unbegründet, weshalb mit Präsidialentscheid darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer parallel auch im Rahmen des strafrechtlichen Instanzenzuges an das Bundesgericht gelangt ist (Verfahren 6B_307/2018), in welchem demnächst ein Entscheid ergehen wird. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli