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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_774/2019  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Meyer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Oliver Borer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Mai 2019 (810 18 282). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1956) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1985 erstmals in die Schweiz ein, im Jahr 1994 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 1997 die Niederlassungsbewilligung. A.________ hat zwei erwachsene Kinder, B.________ (geboren 1989) und C.________ (geboren 1998). Seit dem 18. Juli 2017 ist er mit der Schweizerin D.________ (geboren 1968) verheiratet, der Mutter seines zweiten Sohnes.  
 
A.b. Während seiner Anwesenheit wurde A.________ wiederholt straffällig. Er hat im Wesentlichen strafbare Handlungen gegen das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikte begangen. Insgesamt acht Verurteilungen führten zu Freiheitsstrafen von zusammengerechnet sechs Monaten und drei Wochen, 87 Tagessätzen Geldstrafe sowie Bussen in der Höhe von Fr. 4'150.--.  
 
A.c. Am 22. Oktober 2004 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (im Weiteren auch: AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft [im Weiteren auch: AfMB]) A.________ aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt auf seinen Namen registrierten 34 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 113'016.90, wies ihn auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen hin und forderte ihn ausdrücklich auf, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.  
 
A.d. Von 2000 bis 2018 liess A.________ vier Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Eines der beiden eingetragenen Einzelunternehmen liess er nach vier Jahren wieder löschen, über das ihm gehörende Einzelunternehmen unter der Firma "E.________" wurde der Konkurs eröffnet, der mangels Aktiven am 30. April 2013 bzw. am 24. Juli 2018 eingestellt wurde. Daneben liess A.________ im März 2013 die "F.________ GmbH" und sich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister Basel-Stadt eintragen. Am 10. April 2013 übernahm seine Mutter, G.________ (geboren 1932), sämtliche Stammanteile und wurde als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung eingetragen, A.________ blieb Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 9. Juni 2017 löschte das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt von Amtes wegen die F.________ GmbH, da sie weder Geschäftstätigkeit noch verwertbare Aktiven aufwies. Am 22. Februar 2018 liess A.________ sein viertes Unternehmen, die "H.________ GmbH", mit sich als einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer und I.________ als Gesellschafter im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen.  
 
B.  
 
B.a. Am 12. Januar 2016 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das Land zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen dessen fortgesetzte Schuldenwirtschaft an (Verlustscheine in der Gesamtsumme von Fr. 442'695.40). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. November 2016 nicht ein, da A.________ die Mitwirkung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren verweigert habe. Eine dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 30. August 2017 gut und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurück.  
 
B.b. Am 16. Oktober 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 12. Januar 2016 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Kantonsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Mai 2019).  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2019 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und demgemäss sei die Sache zwecks Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht verzichtet darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Amt für Migration und Bürgerrecht und das Staatssekretariat für Migration (SEM) liessen sich nicht vernehmen. A.________ und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft halten an ihren Ausführungen und Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf deren Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. auch das Urteil 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu prüfen, ob ihm nicht eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei (gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Bei der Erteilung einer solchen Bewilligung handelt es sich um einen kantonalen Ermessensentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144); dies ist hier nicht der Fall. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.).  
 
2.3. In der Beschwerdeschrift muss detailliert dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in einzelnen Punkten - hinreichend begründet - als willkürlich beanstandet, ist sie eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsfrage zu prüfen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall:  
 
2.4.2. Bei allen Instanzen ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Finanzgebaren gegen die öffentliche Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Da sämtliche kantonalen Behörden den durch das Amt für Migration verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung basierend auf demselben Rechtstitel geschützt haben, sind keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich geworden. Das Bundesgericht kann deshalb die vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik nachgereichte Kopie des Mietvertrags inkl. Schreiben des Vermieters vom 31. Oktober 2016 sowie die Flugscheine, die Boardingpässe und die Heiratsurkunde, mit denen eine intakte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ belegt werden soll, im Folgenden nicht berücksichtigen. Auch der eingereichte Jahreslohnausweis per 2019 und die beiden Abrechnungen des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 25. Februar 2019 mit denen der Beschwerdeführer darlegen möchte, dass er einer unselbständigen Arbeit nachgeht respektive sein Lohn gepfändet wurde, können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5456]).  
 
3.2. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vorliegen (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; aktuell Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).  
 
3.3. Nach der Praxis genügt die blosse Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht; diese muss vielmehr mutwillig erfolgen, d.h. selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt - in der Regel zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2).  
 
3.4. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden namentlich in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an.  
 
3.5. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer bei seiner ausländerrechtlichen Verwarnung am 22. Oktober 2004 insgesamt 34 Verlustscheine über Fr. 113'016.90 bestanden. Die nicht bedienten Schulden sind gemäss der Vorinstanz kontinuierlich angestiegen. Im Jahr 2016 waren offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 496'154.85 im Betreibungsregister verzeichnet. Insgesamt lagen seit der Verwarnung im Jahr 2004 bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 83 weitere Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 378'561.05 gegen den Beschwerdeführer vor.  
 
3.6. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung auch als mutwillig zu gelten:  
 
3.6.1. Die Schulden des Beschwerdeführers bestehen hauptsächlich aus Einkommens- und Mehrwertsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Arzt- und Spitalrechnungen sowie weiteren privatrechtlichen Forderungen, die er über die letzten 15 Jahre grundsätzlich nicht bezahlte. Zwischen den Jahren 2000 und 2018 liess der Beschwerdeführer vier Unternehmen ins Handelsregister eintragen, zwei davon wurden wieder gelöscht, über eines der Konkurs eröffnet; dabei häufte er hohe Schulden an. Insbesondere lieferte er für die Einzelunternehmung "E.________" nie Mehrwertsteuern ab, wobei Forderungen von insgesamt Fr. 204'000.-- aufgrund von Verlustscheinen abgeschrieben werden mussten.  
Die Vorinstanzen räumten dem Beschwerdeführer mehrmals die Gelegenheit ein, sich zur Frage der Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung zu äussern und durch Belege und andere Beweismittel darzulegen, woher seine Schulden stammten und welche Umstände dazu führten. Trotz mehrmaliger Aufforderung versäumte es der Beschwerdeführer, darzutun, welche Umstände zum erheblichen Anstieg der Schulden und Verlustscheine auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 22. Oktober 2004 führten und weshalb er am 10. April 2013 bei der F.________ GmbH als alleiniger Gesellschafter ausschied und sämtliche Stammanteile auf seine damals 84-jährige Mutter als alleinige Gesellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung übertrug. In diesem Zusammenhang teilte er den Vorinstanzen lediglich mit, es sei zu lange her und es gäbe keine Belege mehr. Der Beschwerdeführer häufte somit über Jahre kontinuierlich Schulden an, ohne eine plausible Erklärung dafür geben zu können. 
Neben seinem unkooperativen Verhalten in den Betreibungsverfahren erklärte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt am 7. Januar 2015, dass er in den letzten Monaten Fr. 3'500.-- verdient habe; die Einkommensnachweise, welche dem Amt für Migration im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt wurden, ergaben hingegen ein Einkommen zwischen Fr. 4'732.45 bis Fr. 5'718.40. Insbesondere durch diese falschen Lohnangaben machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er keine nachhaltige Schuldentilgung anstrebte, sondern im Gegenteil gar versuchte, sich seiner finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Schliesslich sind keine Anstrengungen zur Änderung seiner Lebensführung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auf mehrmalige Anfrage keine aktuelle Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers einreichte. 
Vor diesem Hintergrund lassen das Nichtbezahlen seiner Verpflichtungen, die lange Zeit der Schuldenanhäufung sowie die Höhe der nicht bedienten Schulden auf eine vorsätzliche Misswirtschaft schliessen. 
 
3.6.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, die Schuldenlast habe aufgrund eines Kredits zugenommen, den er nach seinem Schritt in die Selbständigkeit nicht vollständig habe zurückzahlen können. Aufgrund der bestehenden Schulden habe er die Mehrwertsteuern nicht bezahlen können, doch die Hoffnung auf eine Rückzahlung habe ihn zum Festhalten an der selbständigen Tätigkeit veranlasst. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er neben dem persönlichen und dem familiären Grundbedarf die Schulden nicht habe abbezahlen können. Er sei nie auf die öffentliche Hand angewiesen gewesen und habe seine Familie stets unterstützt. Positiv sei auch zu werten, dass seit zwei Jahren keine neuen Schulden dazugekommen seien. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und der Schluss, wonach die Schuldenlast der Beschwerdeführers selbstverschuldet sei, erweise sich deshalb als willkürlich.  
Mit diesen Einwänden beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte zu wiederholen; er vermag damit die Würdigung der Vorinstanz nicht substantiiert infrage zu stellen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, es seien seit zwei Jahren keine neuen Schulden dazugekommen, liegen (gemäss der in Ergänzung des Sachverhalts nach Art. 105 Abs. 2 BGG beizuziehenden Schuldner-Betreibungsübersicht ZBL-BA vom 8. Oktober 2019 [Beilage zur Replik des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2019]) bis zum Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Mai 2019 in den Jahren 2018 und 2019 gegen den Beschwerdeführer elf weitere Betreibungen in der Höhe von Fr. 35'641.40 sowie acht Verlustscheine von gesamthaft Fr. 21'954.70 vor. Sodann ist die Berufung auf einen Kredit, den er vor dem Schritt in seine Selbständigkeit (vor rund 19 Jahren) aufgenommen und nicht habe zurück bezahlen können, in Anbetracht des bald 20-jährigen Nichterfüllens seiner privaten Verpflichtungen nicht plausibel. 
 
3.6.3. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er arbeite seit zwei Jahren in einem Angestelltenverhältnis und in diesem Zusammenhang einen Jahreslohnausweis der "H.________ GmbH" einreicht, kann einerseits das Dokument vom Bundesgericht aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehende E. 2.4). Andererseits hat die eingewendete Tatsache keinen Einfluss auf seine Schuldenwirtschaft; auch seit der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind neue Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen (vgl. vorstehende E. 3.6.2).  
 
3.6.4. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass derjenige, der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliege, nicht in der Lage sei, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden abzubauen. Dieser Einwand ist unbegründet: Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren - insbesondere einer Lohnpfändung - unterlag. Um eine Lohnpfändung zu belegen, reicht der Beschwerdeführer Abrechnungen des Betreibungsamtes Basel-Stadt ein. Diese stellen unechte Noven dar, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beachtet werden können (vgl. vorstehende E. 2.4; Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn sie berücksichtigt würden, ist daraus nur ersichtlich, dass die "H.________ GmbH" als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse Basel-Stadt am 25. Februar 2019 geschuldete Beträge bezahlte; eine Lohnpfändung des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz zu der in diesem Zusammenhang ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht äusserte.  
 
4.  
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5437]) und allenfalls Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) erweist: 
 
4.1. Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind praxisgemäss namentlich die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer seit dem 18. Juli 2017 mit seiner Gattin verheiratet; sie besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft. Insbesondere aufgrund des unterschiedlichen Wohnsitzes der Ehegatten und des Umstands, dass auch eineinhalb Jahre nach der Hochzeit deren Zivilstand in den Einwohnerregistern als ledig aufgeführt wurde, äusserte das Kantonsgericht Zweifel, ob zwischen den Ehegatten insbesondere eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Dagegen reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik Kopien eines Mietvertrags, eines Schreibens des Vermieters, von Flugscheinen und Boardingpässen sowie der Heiratsurkunde ein; dabei handelt es sich um unechte Noven (vgl. vorstehende E. 2.4; Art. 99 Abs. 1 BGG), die eine intakte Ehe beweisen sollen. Selbst wenn diese Dokumente berücksichtigt und gestützt darauf eine intakte Ehe im Sinne von Art. 8 EMRK angenommen würde, vermag das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen:  
 
4.2.2. Obwohl sich der 63-jährige Beschwerdeführer seit rund 34 Jahren in der Schweiz aufhält, teilt das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine gelungene Integration vorliegt. Über Jahre hinweg gründete der Beschwerdeführer diverse Firmen, die entweder wieder aus dem Handelsregister gelöscht wurden oder über die der Konkurs eröffnet wurde. Dabei häufte er in qualifiziert vorwerfbarer Weise Schulden an; namentlich aus unbezahlt gebliebenen öffentlich-rechtlichen Forderungen. Insbesondere nach der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2004 nahmen die Schulden in einem erheblichen Ausmass weiter zu. Auch unter dem Druck des in diesem Zusammenhang eröffneten ausländerrechtlichen Verfahrens sind keine Anstrengungen seitens des Beschwerdeführers zum Schuldenabbau ersichtlich.  
 
4.2.3. Auch seine gesellschaftliche Integration ist ungenügend: Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher geringfügiger Hehlerei sowie zahlreichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Es ist unbestritten, dass die strafrechtlichen Verurteilungen für sich betrachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Dennoch zeigt der Beschwerdeführer damit, dass er Mühe hat, sich an die geltende Ordnung zu halten.  
 
4.3. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Serbien zumutbar. Er reiste als Erwachsener im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte zuvor seine Kinder- und Jugendjahre sowie einige Zeit seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat. Nach acht Jahren Grundschule und vier Jahren Bautechnikerschule studierte er an der Fakultät für Organisationswissenschaften in Belgrad. Sein Heimatland, das er für Ferienaufenthalte mehrmals besucht hat, ist ihm bekannt; auch fand die Hochzeit mit D.________ am 18. Juli 2017 dort statt. Zudem wohnen seine Schwester und einige Cousins in Serbien, die ihm bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung dienlich sein können. Sodann sind beide Söhne des Beschwerdeführers volljährig und der jüngere Sohn ist in Serbien als Fussballspieler engagiert. Die Beziehung zum älteren Sohn kann durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Im Übrigen trifft die Wegweisung des Beschwerdeführers seine Schweizer Ehefrau zwar schwer, sie stammt indessen ebenfalls aus Serbien und ist erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz gekommen. Überdies konnte sie nicht damit rechnen, die Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können, da die Ehegatten während des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens heirateten. Ihr wäre es zumutbar, dem Beschwerdeführer in seine Heimat zu folgen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Meyer