Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_329/2023
Urteil vom 8. Mai 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Salzer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. März 2023 (LE230011-O/U).
Sachverhalt:
Im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien nahm die Beschwerdeführerin den begründeten erstinstanzlichen Entscheid am 9. März 2023 persönlich entgegen. Ihre hiergegen am 22. März 2023 der Post übergebene und als Einsprache bezeichnete Rechtsmitteleingabe nahm das Obergericht des Kantons Zürich als Berufung entgegen und trat mit Beschluss vom 31. März 2023 zufolge abgelaufener Berufungsfrist darauf nicht ein. Mit als Einsprache bezeichneter Beschwerde vom 3. Mai 2023 wendet sie sich an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und deshalb Anfechtungsgegenstand nur die Frage ist, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.
2.
Soweit die stichwortartigen Ausführungen verständlich sind, betreffen sie nicht die Frage des Nichteintretens zufolge verspäteter Berufungseingabe, sondern werden verschiedene "Anpassungen" für die Trennung und die Scheidung sowie für die Kosten verlangt und abstrakt verschiedene Gesetzesnormen aus dem Obligationen- sowie Erb- und Sachenrecht genannt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli