Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.219/2005 /gij 
 
Urteil vom 8. Juni 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofstrasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wiederaufnahme, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 21. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ reichte am 13. Juni 2001 gegen drei Kriminalbeamte der Kantonspolizei Zürich, A.________, B.________ und C.________, Strafanzeige ein wegen Kreditschädigung, übler Nachrede, eventuell Verleumdung, Amtsmissbrauchs sowie Verletzung von Amtsgeheimnissen. Zur Begründung führte sie an, sie habe von 1993 bis 2000 als selbständige Dolmetscherin u.a. für die Kantonspolizei gearbeitet. Dabei habe sie auch die drei Angeschuldigten kennen gelernt. "Gründe wie Neid, Missgunst, Eifersucht sowie Rachegedanken als abgewiesener Liebhaber" hätten die drei dazu geführt, sie ab März/April 2000 zu schikanieren und in ihren Arbeitsabläufen zu behindern. Fw C.________ habe am 11. April 2000 einen "Informationsbericht betr. Dolmetschertätigkeit" über sie verfasst, welcher zahlreiche Unwahrheiten enthalte und gestützt darauf zum Schluss gekommen sei, sie sei als Übersetzerin nicht vertrauenswürdig. Diese internen Machtspiele hätten dazu geführt, dass sie ihre Aufträge für Übersetzungen verloren habe und aus dem Verzeichnis der Übersetzerinnen/Dolmetscherinnen gestrichen worden sei. Sie habe sich dann eine neue Stelle suchen müssen und bei der Credit Suisse eine solche gefunden, welche sie am 19. April 2000 angetreten habe. Nachdem A.________, B.________ und C.________ ihren neuen Arbeitsort in Erfahrung gebracht hätten, hätten sie sich Zugang zu alten Strafakten von ihr aus den Jahren 1987 und 1988 verschafft und einen ehemaligen Arbeitskollegen von ihnen, D.________, der bei der Credit Suisse in den Security Services arbeitete, über ihre angeblich gravierenden Delikte aus dieser Zeit informiert. Man habe ihr dann von Seiten der Credit Suisse vorgeworfen, ein Sicherheitsrisiko darzustellen, und ihr nahe gelegt, zu kündigen. Sie habe die Stelle dann verloren. 
 
Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich stellte das Strafverfahren gegen die drei Beamten am 21. Oktober 2002 ein. Sie kam zum Schluss, die Abklärungen hätten kein Beweisfundament ergeben, das gegen einen der drei Angeschuldigten eine Anklage rechtfertigen könnte. Diese Verfügung wurde am 23. Oktober 2002 von der Staatsanwaltschaft des Kanons Zürich genehmigt. 
 
Am 9. Dezember 2002 rekurrierte X.________ gegen die Einstellungsverfügung beim Einzelrichteramt des Bezirksgerichts Zürich. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wies den Rekurs am 10. März 2003 ab. Der Entscheid blieb unangefochten. 
B. 
Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 gelangte X.________ an die Direktion des Innern und der Justiz und machte geltend, es sei ein neuer, aussagewilliger Zeuge aufgetaucht, der ihre Anschuldigungen bestätige, weshalb das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Am 28. Juni 2004 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit der Bezirksanwaltschaft I zur weiteren Behandlung. Diese vernahm den von X.________ genannten und zwei weitere Zeugen ein und entschied am 23. November 2004, das eingestellte Verfahren sei nach § 45 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO) nicht wieder aufzunehmen. 
 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 - vor der Zustellung der Verfügung vom 23. November 2004 - reichte X.________ der Bezirksanwaltschaft weitere Unterlagen ein. Sie rekurrierte in der Folge gegen die Verfügung vom 23. November 2004 und beantragte, sie sei aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen; eventuell sei das Verfahren auf Grund der Eingabe vom 8. Dezember 2004 im Sinne von § 45 StPO wieder aufzunehmen. 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Rekurs am 21. Februar 2005 ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. März 2005 beantragt X.________, diese Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen. Eventualiter sei nur die Kostenauflage aufzuheben. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Der in der Sache selbst nicht Legitimierte, dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam, kann beispielsweise geltend machen, er sei nicht angehört worden (BGE 128 I 218 E. 1.1; 120 Ia 157 E. 2a/aa und bb). Soweit der Geschädigte indes Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, steht ihm eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE ; 128 I 218 E. 1.1; 120 Ia 101 E. 2a, 157 E. 2c). 
1.2 Amtsmissbrauch begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Opferstellung im Sinne des OHG (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa; 1P.219/2002 in Pra 2002 Nr. 179 S. 950). Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, Opfer zu sein, da sie durch das strafbare Vorgehen der von ihr verzeigten Beamten in ihrer psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden sei, und belegt diese Behauptung mit einem ärztlichen Bericht von Prof. Senn vom 31. Oktober 2001. Darin werden zwar verschiedene gesundheitliche - auch psychische - Probleme der Beschwerdeführerin aufgezeigt, es fehlt aber jeglicher Hinweis darauf, dass diese durch das (angeblich) strafbare Verhalten der Beschwerdegegner verursacht oder verschlimmert wurden. Der Bericht ist damit nicht geeignet, eine Opferstellung der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin der Oberstaatsanwaltschaft materielle Rechtsverweigerung durch willkürliche Rechtsanwendung und - was ohnehin kaum nachvollziehbar ist - die Verletzung ihrer Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) vorwirft. 
1.3 Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren Partei (§ 10 StPO). Die Beschwerde ist damit insoweit zulässig, als sie rügt, die Oberstaatsanwaltschaft habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen und ihr rechtliches Gehör verletzt. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde in diesem Rahmen und unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) einzutreten. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
2. 
2.1 Nach § 45 StPO kann eine durch Einstellungsverfügung eingestellte Untersuchung wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder Schuld ergeben. In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2004, mit welchem sie das Wiederaufnahme-Verfahren in die Wege leitete, machte die Beschwerdeführerin geltend, über einen neuen, aussagewilligen Zeugen zu verfügen, der den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung belegen würde. In der Folge wurden zu diesem Thema drei Zeugen befragt. Keiner von ihnen bestätigte die Behauptung der Beschwerdeführerin, die von ihr verzeigten Polizeibeamten hätten den Sicherheitsverantwortlichen der CS unter Verletzung des Amtsgeheimnisses einen Tipp über angeblich kriminelle Vorfälle in ihrem Vorleben gegeben, was zum Verlust ihrer Stelle geführt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht oder jedenfalls nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise, dass sich in Bezug auf diesen Vorwurf keine neuen erheblichen Anhaltspunkte ergaben, die nach § 45 StPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens hätten führen müssen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bezirksanwaltschaft habe die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt, obwohl sie diese zunächst mündlich und am 3. Dezember 2004 schriftlich darüber informiert habe, dass sie neue sachdienliche Beweise einreichen werde. Indem die Bezirksanwaltschaft ohne die Einreichung der Beweise abzuwarten am 23. November 2004 entschieden habe, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen, habe sie die elementarsten Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt. 
 
Die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 23. November 2004 ist nicht Anfechtungsgegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde und kann dies auch nicht sein (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 21. Februar 2005 richtet. 
2.3 In ihrem Rekurs vom 28. Dezember 2004 verlangte die Beschwerdeführerin von der Oberstaatsanwaltschaft ausdrücklich, "die zusätzlichen Wiederaufnahmegründe gemäss Eingabe vom 8. Dezember 2004 seien zu berücksichtigen" (Ziff. 5 S. 3). Diese erklärte sich für zuständig zu prüfen, ob auf Grund dieser während der laufenden Rekursfrist am 8. Dezember 2004 von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Akten das Verfahren wieder aufzunehmen sei (angefochtener Entscheid E. 4 S. 5). Sie prüfte dies antragsgemäss (angefochtener Entscheid E. 5 S. 5 ff.) und kam zum Schluss, das Verfahren sei nicht wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat von der Oberstaatsanwaltschaft nicht verlangt, das Wiederaufnahmeverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, um sich im Kanton eine Rekursmöglichkeit zu wahren. Es ist daher weder mit Treu und Glauben noch mit dem Novenverbot vereinbar, in der staatsrechtlichen Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, weil sie selber entschied, ob die am 8. Dezember 2004 von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Akten die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten, und das Verfahren nicht - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - an die Staatsanwaltschaft zur erstinstanzlichen Behandlung überwies. Auf die Gehörsverweigerungsrüge ist nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ausserordentlich stossend und widerspreche der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV, dass ihr die Oberstaatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid die Verfahrenskosten auferlegt habe. Hätte die Staatsanwaltschaft die von ihr am 8. Dezember 2004 ins Recht gelegten Akten erstinstanzlich geprüft, wären ihr nur bei mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt worden. Dies sei ihr nicht vorgeworfen worden. Es sei mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, dass sie die Verfahrenskosten tragen müsse, nur weil die von ihr vorgebrachten Wiederaufnahmegründe aus prozessualen Gründen direkt von der Oberstaatsanwaltschaft geprüft worden seien. 
 
Es mag wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen gehabt hätte, wenn sie die am 8. Dezember 2004 eingereichten Akten früher ins Recht gelegt hätte, so dass sie bereits von der Bezirksanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2004 hätten geprüft werden können. Sie tat dies indessen nicht und verlangte ausdrücklich von der Oberstaatsanwaltschaft, diese im Rekursverfahren zu prüfen. Es war unter diesen Umständen keineswegs verfassungswidrig, ihr im Rekursverfahren die Kosten entsprechend den dafür geltenden Regeln nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Die Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft I und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: