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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 3/04 
 
Urteil vom 8. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
R.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 25. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1954, erlitt am 14. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich den linken Unterschenkel brach. Gemäss Bericht des Dr. med. H._________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 23. Oktober 2002 befand sich R.________ zehn Monate später und nach zwei Operationen aus klinischer und radiologischer Sicht in gutem Zustand. Die arterielle Zirkulation war einwandfrei und es bestanden keine neurologischen Ausfälle. Der Orthopäde empfahl, die inzwischen wieder aufgenommene Arbeit bis Ende 2002 zu 50 % auszuüben und dann allmählich auf das volle Pensum zu steigern. Gestützt darauf und nach einer weiteren (vierten) Untersuchung durch ihren Kreisarzt Dr. med. X.________ am 10. Februar 2003 setzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar bis 15. März 2003 auf 40 %, vom 16. März bis 6. April 2003 auf 20 % und ab 7. April 2003 auf 0 % fest und bestätigte diese Verfügung vom 11. Februar 2003 mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003. 
B. 
Mit Beschwerde liess R.________ geltend machen, er könne nach wie vor wegen Schmerzen, Schwellungen des Beines und weil er auf Stöcke angewiesen sei, nur zu 35 % arbeiten. Untersuchungen bei Dr. med. H._________ hätten gezeigt, dass die Beschwerden nicht geheilt und weitere Abklärungen nötig seien. Schon in seiner Einsprache an die SUVA habe er um eingehende Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ersucht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung der eingestellten Versicherungsleistungen im Rahmen einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit, eventualiter die Rückweisung an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2003 ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Versicherungsleistungen im Rahmen einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten sowie die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei eine neutrale medizinische Fachstelle mit der Abklärung der Restfolgen des Unfalles zu beauftragen. 
Während SUVA und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, über den Anspruch auf Taggeld (Art. 16 UVG), zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 115 V 133 Erw. 2) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die SUVA hat mit Verfügung vom 11. Februar 2003 gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom Vortag die Arbeitsfähigkeit für die Zukunft festgelegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren gerügt, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht entsprechend der Prognose des Kreisarztes entwickelt habe. 
2.2 Rechtsprechungsgemäss stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides zugetragen hat (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis). Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und die Einspracheinstanz hat allfällige Entwicklungen des Sachverhaltes bis zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 25 zu Art. 52). Hier stellt sich unter diesem Aspekt die Frage, ob eine prospektive Festsetzung der Arbeitsfähigkeit, wie die SUVA sie gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes vorgenommen hat, zulässig ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Frage im Zusammenhang mit der Zusprechung von Renten der obligatorischen Unfallversicherung in ständiger Praxis bejaht (RKUV 1993 Nr. U 173 S. 145 f., 1987 Nr. U 18 S. 309 f. Erw. 2a; vgl. auch SZS 1985 S. 206 [in BGE 111 V 36 nicht publizierte Erw. 2a des Urteils M. vom 16. Januar 1985]). Gleiches muss für den Taggeldanspruch gelten. Im Einsprache- beziehungsweise Beschwerdeverfahren kann demnach überprüft werden, ob sich die Prognose auf fassbare Anhaltspunkte stützen kann, oder ob sie falsch ist (SZS 1985 S. 206). Des Weiteren kann die versicherte Person geltend machen, dass sich die Prognose aufgrund der tatsächlichen Entwicklung als falsch erwiesen habe (RKUV 1987 Nr. U 18 S. 309 f. Erw. 2b). Diesfalls hat der Versicherer die tatsächliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2) abzuklären. 
2.3 Die Vorinstanz ist nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich in den verschiedenen Arztberichten keine divergierenden Ansichten bezüglich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit finden. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die damalige Prognose richtig war. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei ex post betrachtet unrichtig gewesen, habe er doch seine 50 %ige Arbeitsfähigkeit nicht steigern können. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb nach dem oben in Erwägung 2.2 in fine Gesagten im Einspracheverfahren die tatsächliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit medizinisch abklären müssen. Die Sache ist zu diesem Zweck an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. November 2003 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Mai 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Taggeldleistungen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 8. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: