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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_92/2007 /len 
 
Urteil vom 8. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
handelnd durch B.________ und C.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht, Kindsvertretung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 26. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 3. September 1993 erlitt der damals fünfjährige A.________ (Beschwerdegegner) im Einkaufszentrum X.________ einen Unfall und erlitt dabei Verletzungen. Für deren Folgen belangte er, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese wiederum anwaltlich vertreten, die X.________ AG (Beschwerdeführerin) am 7. November 2005 vor dem Bezirksgericht Schwyz auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung "nach richterlichem Ermessen (Teilklage, Fr. 8'000.-- übersteigend)". Die Beschwerdeführerin stellte die Prozessfähigkeit des Beschwerdegegners in Abrede und beantragte, auf die Klage nicht einzutreten. Am 2. Juli 2006 beschloss das Bezirksgericht, auf die Klage einzutreten. Diesen Beschluss bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 26. Februar 2007 in Abweisung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Rekurses. Es kam in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht zum Ergebnis, eine Kollision der Interessen des Beschwerdegegners zu jenen seiner Eltern im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB liege nicht vor, so dass die Vertretungsmacht der Eltern des Beschwerdeführers für die Prozessführung bzw. die Instruktion des Prozessvertreters gegeben sei. Wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegner als Unmündiger ohne Mitwirkung seiner Eltern die Klage eingereicht hätte und wenn daher anzunehmen wäre, dass er nicht prozessfähig sei, müsste das Gericht nach § 97 ZPO/SZ das zur Verbesserung des Mangels Geeignete anordnen, weshalb auch diesfalls für ein Nichteintreten auf die Klage entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin kein Raum bliebe. 
B. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Februar 2007 aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Bestellung eines Prozessbeistandes an das Bezirksgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. 
Am 25. April 2007 wurde der Beschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGB). Da er weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand hat (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) und deshalb die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigen würde (vgl. BGE 122 III 254 E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen) oder wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der mögliche Nachteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f. mit Hinweisen). Da sich das BGG nach Wortlaut und Sinn an das bisherige Recht anlehnt (Art. 87 Abs. 2 OG betreffend nicht wieder gutzumachenden Nachteil [staatsrechtliche Beschwerde]; Art. 50 OG betreffend bedeutende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand [Berufung]; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334), ist wie nach der Rechtsprechung zum OG in der Beschwerde darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliegt (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; 116 II 738 E. 1b/aa S. 741 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 2.6 zu Art. 50 OG und die Ergänzung in Bd. V, S. 244 f.). Auf eine Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, wenn sie sich zu diesen Rechtsmittelvoraussetzungen ausschweigt, die Eintretensfrage mithin schlechthin übersehen worden ist. Wird dagegen ausdrücklich geltend gemacht, die Voraussetzungen seien erfüllt, ist zu differenzieren. Liegt nach dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Streitsache klar auf der Hand, dass für ein weitläufiges Beweisverfahren ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sein werden (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis; Urteil 4A.35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2). 
3. 
Die Beschwerdeführerin spricht sich zwar zu den übrigen Eintretensvoraussetzungen aus, verliert aber kein Wort, um zu begründen, inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen soll. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei gemäss der Angabe der Beschwerdeführerin von einem Streitwert von Fr. 115'000.-- auszugehen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: