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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_75/2009 
 
Urteil vom 8. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Prozessführung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. April 2009. 
 
In Erwägung, 
dass B.________ beim Bezirksgericht Münchwilen Klage gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung von Fr. 3'422.45 aus Werkvertrag erhob; 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Münchwilen am 25. März 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines Offizialanwaltes abwies; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das mit Zirkularbeschluss vom 17. April 2009 den Rekurs abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2009 zwar an zwei Stellen von Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede ist, dass damit aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Verfassung verstossen soll; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin