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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_265/2011 
 
Urteil vom 8. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 971, 8501 Frauenfeld, 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, 
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Warnungsentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. April 2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon verurteilte X.________ am 4. Mai 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 330.--. Nachdem er bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 verwarnt wurde, entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau am 12. August 2010 aufgrund der erneuten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für einen Monat. Einen dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. April 2011 ab. 
 
2. 
X.________ führt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 20. Mai 2011 (Postaufgabe 23. Mai 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juni 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli