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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_445/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat B.________/ZH. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer (Kostenvorschuss), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 23. April 2021 (SB.2021.00057). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ steht in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit verschiedenen Behörden und insbesondere der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2021 verfügte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, dass er innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 870.-- zu leisten habe, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. A.________ ist hiergegen an die Präsidentin des Bundesgerichts gelangt. Die Eingabe ist zuständigkeitshalber durch die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zu erledigen (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGerR [SR 173.110.131]). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich der Inhalt der Zwischenverfügung des Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses. Mit dieser Frage setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht sachbezogen auseinander. Er schildert detailliert den Hintergrund seines Missmuts gegenüber den schweizerischen Behörden; er legt indessen nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Wenn er einwendet, dass ihm Akteneinsicht zu gewähren sei, überzeugt dies nicht, da zuerst das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überhaupt eingeleitet sein muss. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Erhebung des umstrittenen Kostenvorschusses bundes (verfassungs) rechtswidrig wäre. Soweit er geltend macht, dass zahlreiche Personen - unter ihnen auch der verfügende Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts - befangen seien, kann auf den Entscheid 2C_692/2019 vom 14. August 2019 verwiesen werden, der ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft; das Bundesgericht hielt dort fest (E. 2.3) :  
 
"Selbst wenn im bundesgerichtlichen Verfahren keine Rüge und Begründung ersichtlich ist, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht gehalten war, sich materiell mit dem Ausstandsgesuch zu befassen. Pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können (Urteil 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1) ". 
 
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts behauptet. 
 
3.  
 
3.1. Auf die Beschwerde ist durch den Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar