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[AZA 7] 
U 168/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 8. Juli 2002 
 
in Sachen 
 
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle, Limmatquai 1, 8024 Zürich, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1953 geborene B.________ war für verschiedene Arbeitgeber als Lagermitarbeiter und Chauffeur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Zwischen 1977 und 1994 erlitt er mehrere Unfälle. Am 30. März 1987 prallte B.________ als Carchauffeur gegen einen Felsen, wobei er sich ein stumpfes Thorax- und Oberbauchtrauma ohne nachweisbare Organschädigungen zuzog (Bericht des Spitals X.________ vom 9. April 1987). Am 15. Mai 1987 fuhr er mit einem leeren Car in eine Hausmauer, worauf er seinem Hausarzt Dr. med. H.________ Kopfschmerzen klagte (SUVA-Bericht vom 26. Juni 1995). Am 17. Februar 1990 verursachte B.________ als Carchauffeur einen Auffahrunfall in Jugoslawien. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde am Spital Y.________ ein Wundinfekt der rechten Wade behandelt bei Status nach einer beidseitigen Unterschenkel-Schnittverletzung und des Musculus triceps surae rechts (Bericht des Chirurgen Dr. K.________ vom 9. März 1990). Am 16. Februar 1993 liess B.________ einen Rückfall melden. Dr. med. H.________ diagnostizierte eine sekundäre Angstneurose bei Status nach mehreren Unfällen mit Arm- sowie Beinverletzungen, Oberbauch- und Kopftraumen (Bericht vom 11. März 1993). Laut Arbeitgeberin war der 29. April 1993 sein letzter Arbeitstag, die Kündigung erfolgte per 28. Februar 1994. 
Die SUVA stellte im Anschluss an die Beurteilung des Chirurgen Dr. med. I.________ von ihrem Ärzteteam Unfallmedizin (vom 30. Oktober 1996) die Heilbehandlung ein und verneinte sowohl den Anspruch auf Invalidenrente als auch auf Integritätsentschädigung, weil die geklagten Beschwerden in keinem Zusammenhang mit den zwischen 1977 und 1994 erlittenen Unfällen stünden (Verfügung vom 8. Januar 1997). Die beidseitigen Kniebeschwerden seien ebenso wenig unfallursächlich da degenerativer Natur, sodass die SUVA auch hiefür ihre Leistungspflicht verneinte (Verfügung vom 23. Februar 1999). Daran hielt sie nach Vereinigung der Einspracheverfahren fest (Einspracheentscheid vom 11. Juni 1999). 
 
B.- B.________ liess Beschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügungen vom 8. Januar 1997 und 23. Februar 1999 seien ihm die gesetzlichen Leistungen wie Heilbehandlungskosten, Taggelder, Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 16. März 2001). 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern, wobei die Unfallkausalität nur noch bezüglich der drei Unfälle vom 30. März und 15. Mai 1987 sowie 17. Februar 1990 behauptet wird. Zudem lässt er beantragen, es seien weitere medizinische Gutachten einzuholen, namentlich bei einem Kniespezialisten. Weiter wird eine Expertise des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 25. Januar 2001 ins Recht gelegt. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 11. Juni 1999 wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b, 122 V 160 Erw. 1c je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Die Vorinstanz verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen sämtlichen in den Jahren 1977 bis 1994 erlittenen Unfällen und den geklagten Kopf- und Rückenschmerzen sowie den damit zusammenhängenden Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen, wobei sie sich zu Recht bezüglich des Gesundheitszustandes auf den hiefür massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) stützte. Die Arztberichte, welche den Kausalzusammenhang bejahen, seien nicht zweifelsfrei, da sie anhand einer unvollständigen Aktenlage und hiezu im Widerspruch stehenden Angaben des Versicherten ergangen seien. Die diagnostizierte contusio cerebri fände zudem in den gesamten medizinischen Unterlagen keine Stütze. Bezüglich der Kniebeschwerden kam das kantonale Gericht zum Schluss, dass von degenerativen Meniskusläsionen ausgegangen werden könne (Bericht des Kreisarztes Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie, vom 15. Oktober 1998). Demzufolge sei auch diesbezüglich die natürliche Kausalität zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden zu verneinen. 
 
b) Aufgrund der einlässlich begründeten und schlüssigen Gutachten des Dr. med. O.________ vom 15. Oktober 1998 zur Unfallkausalität der Meniskusläsionen und Dr. med. I.________ zu den übrigen geklagten Beschwerden, welche die vorhandene medizinische Dokumentation eingehend würdigen, auf umfassenden Untersuchungen beruhen und sowohl hinsichtlich der Rückenbeschwerden als auch der neurologischen Ausfälle mit weiteren Gutachten in Einklang stehen (Bericht von Dr. med. S.________ und Frau Dr. med. F.________, Rheumaklinik am Spitals Z.________, vom 1. Juli 1993, wonach die Rückenbeschwerden nicht auf die Unfälle zurückzuführen sind; Bericht des Neurologen Dr. med. R.________ vom 27. Januar 1993, welcher keinen neurologischen Befund erhob und lediglich von Spannungskopfschmerzen ausging), ist als erstellt zu betrachten, dass die Unfälle vom 30. März, 15. Mai 1987 und 17. Februar 1990 nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den geklagten Beschwerden stehen; aufgrund der gesamten Aktenlage kann auch kein teilursächlicher Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Mithin wurde erstmals 1994 aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite von erlittenen Schädel-Hirntraumata ausgegangen. Initial wurden jedoch bei keinem der Unfälle Befunde erhoben, welche eine solche Diagnose zugelassen hätten, und auch Kniebeschwerden wurden laut Angaben des Hausarztes Dr. med. H.________ erstmals 1996 geklagt (Zeugnis vom 22. Juli 1998). 
Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere auf die Anordnung von Expertisen eines Kniespezialisten und Neurologen verzichtet. Der Sachverhalt wurde, soweit möglich, umfassend abgeklärt. Von den beantragten Beweismassnahmen sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27), zumal der Beschwerdeführer wegen des Zeitablaufs zunehmend weniger in der Lage sein dürfte, zu den Unfallereignissen einigermassen zuverlässige Angaben zu machen. Die diesbezüglichen Anträge sind demzufolge abzuweisen. 
 
c) aa) Hinsichtlich des letztinstanzlich aufgelegten Parteigutachtens des Dr. med. U.________ (vom 25. Januar 2001) sind erhebliche Zweifel angebracht, weil dieser seine Beurteilung offensichtlich ohne vollständige Einsichtnahme in die umfangreichen medizinischen Unterlagen vorgenommen hat. Dies ergibt sich in erster Linie aus der von Dr. med. U.________ festgehaltenen Anamnese, welche verschiedene aktenwidrige Angaben (zum Unfall vom 30. März 1987: retrograde Amnesie, drei Tage auf der Intensivstation; beim Unfall vom 15. Mai 1987: Bewusstlosigkeit für die Dauer von 30 Minuten; beim Unfall vom 17. Februar 1990: Stirnverletzung durch die Windschutzscheibe; Bewusstlosigkeit) aufweist. Auch sind bei den Ereignissen von 1987 bis 1990 nicht drei Schädelkontusionen dokumentiert. Beim Unfall vom 15. Mai 1987 gibt der Versicherte acht Jahre danach zu Protokoll, den Kopf an der Frontscheibe angeschlagen zu haben. Bezüglich des Geschehens vom 30. März 1987 wird im Bericht des Spitals X.________ vom 9. April 1987 festgehalten, der Beschwerdeführer habe erklärt, für 5 Minuten bewusstlos gewesen zu sein, ohne darüber hinaus gehende Amnesie. Es fand sich am Unfalltag ein neurologisch unauffälliger Status ohne Kontusionsmarken am Kopf, sodass der Versicherte anderntags das Spital klinisch beschwerdefrei verlassen konnte. Insoweit Dr. med. U.________ die Unfallkausalität der neuropsychologischen Defizite aufgrund des Gutachtens der Neurologischen Klinik und Poliklinik am Spital Z.________ vom 30. Dezember 1995 (recte: 1994) bejaht, kann dem, wie nachstehend dargelegt, nicht gefolgt werden. 
 
bb) Aus dem Bericht der Dres. med. A.________ und L.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, Spital Z.________ (vom 30. Dezember 1994) geht nämlich nicht hervor, ob anamnestisch die gesamte Aktenlage berücksichtigt wurde oder nicht. Sodann ist die Feststellung unzutreffend, die Aussagen des Versicherten würden mit den Akten übereinstimmen. Beim Geschehen vom 15. Mai 1987 ist keine 30-minütige Bewusstlosigkeit dokumentiert (Bericht der SUVA vom 26. Juni 1995). Ebenso finden sich darin hinsichtlich des Unfallereignisses vom 17. Februar 1990 widersprüchliche Angaben des Versicherten zu seinen Aussagen gemäss SUVA-Bericht vom 21. März 1990, worin Schürf- und Schnittwundenverletzungen, nicht jedoch ein Kopfanprall oder eine spätere Bewusstlosigkeit erwähnt werden. 
 
3.- Daraus erhellt, dass weder auf das Privatgutachten des Dr. med. U.________ noch auf dasjenige der neurologischen Klinik und Poliklinik der Dres. A.________ und L.________ sowie den ergänzenden neuropsychologischen Bericht der Neurologischen Klinik am Spital Z.________ von Dr. phil. E.________ und Dr. med. T.________ (vom 8. Februar 1993, recte: 8. Februar 1994) abgestellt werden kann, welche ihren Bericht ebenfalls ohne (vollständige) Einsichtnahme in die medizinischen Akten und ausgehend von aktenwidrigen anamnestischen Angaben abfassten. 
Da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und der Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und sich auch mittels zusätzlicher Abklärungen nicht erstellen lässt, entfällt die Leistungspflicht der SUVA (Erw. 1 hievor). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und der Versicherungen Q.________ 
zugestellt. 
 
Luzern, 8. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: