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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 17/03 
 
Urteil vom 8. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
R.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1958 geborenen R.________ verfügungsweise am 23. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente zu, was sie im Rahmen eines Revisionsgesuchs bestätigte (Verfügung vom 14. September 2001). 
B. 
Die gegen die Verfügung vom 14. September 2001 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat. Ferner überwies es die Akten an die IV-Stelle, damit diese über einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen befinde (Entscheid vom 26. November 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Streitsache unter Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Abklärung zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Weiter wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) und die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob seit der erstmaligen rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente durch Verfügung vom 23. Mai 2000 bis zum Erlass der die revisionsweise Erhöhung ablehnenden, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 14. September 2001 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind, welche nunmehr gestützt auf Art. 41 IVG den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen würden. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Er stützt sich dabei auf die Berichte des Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin, vom 12. Dezember 2000 und des Dr. med. R.________, orthopädische Chirurgie, vom 9./ 10. Januar 2001. Dieser erhebt den Befund einer Diskopathie L4/5 und L5/S1, eines chronifizierten lumbalen Schmerzsyndroms sowie einer radiologisch kleineren paramedianen Diskushernie L5/S1 links. Der Hausarzt Dr. med. K.________ diagnostiziert ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L5/S1 und berichtet von einem stationären, sich seit dem letzten Bericht im Juli 1999 nicht veränderten Zustand des Versicherten, wobei dieser über heftige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein klage. In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 1999, welche die IV-Stelle bezüglich des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit ihrer ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde legte, erachtet Dr. med. K.________ eine körperlich leichte, wechselbelastende und nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über wenige Kilogramm im Umfang von 50 % für zumutbar, woran er auch in seinem neuen Bericht vom 12. Dezember 2000 festhält. Dr. med. R.________ äussert sich zu den Funktionseinschränkungen dahingehend, dass er keinen Beruf wisse, welchen der Versicherte ausüben könne. Da er keine operativen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation sehe, empfehle er die Zusprechung einer vollen Rente, zumal ein im Rahmen der Arbeitslosenversicherung durchgeführter Arbeitsversuch nach einem Monat wegen der Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist, den Invaliditätsgrad zu bestimmen, sondern dies obliegt der Verwaltung und im Bestreitungsfalle den Gerichten (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Aus seinem Schreiben vom 22. Mai 2001 an die IV-Stelle ergibt sich zudem, dass er den Versicherten eigentlich ebenfalls nicht zu 100 % arbeitsunfähig schätzt, sondern eine 100%ige Rente lediglich zur Verhinderung der Sozialhilfeabhängigkeit zu sprechen wäre. Vielmehr hält auch er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gestützt auf die medizinischen Fakten für gerechtfertigt. 
2.2 Das zuhanden der Verwaltung im Rahmen des Revisionsverfahrens erstattete rheumatologische Gutachten der Klinik X.________ vom 9. März 2001 nennt als Diagnosen ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit Symptomausweitung, wobei die geäusserten Beschwerden insgesamt als einigermassen glaubhaft bezeichnet werden, wenn auch nicht ganz in der vorgetragenen Intensität. Die Ärzte betrachten den Versicherten vor allem aufgrund der Dekonditionierung in seinem ursprünglichen Beruf als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten körperlich wechselbelastenden Arbeit mit Lastenheben bis 10 kg sei ebenfalls aufgrund der Dekonditionierung um 50 % reduziert. Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwand ist die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für den hier massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass am 14. September 2001 (BGE 121 V 266 Erw. 1b mit Hinweisen) genügend abgeklärt. Namentlich durften Vorinstanz und Verwaltung aufgrund der verfügbaren medizinischen Unterlagen davon ausgehen, dass ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten bezüglich der erwerblichen Einschränkung keine neuen, entscheidwesentlichen Gesichtspunkte zutage bringen würde. Die Ärzte der Klinik X.________ erachteten zwar im rheumatologischen Gutachten als begleitende Massnahme den Besuch bei einem in der Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzen versierten Psychologen/Psychiater zur Erlernung der Schmerzbewältigungsstrategien und Veränderung seiner Verhaltensweise als angezeigt. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte für ein - von der von Dr. med. R.________ und Dr. med. K.________ erwähnten psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbstständigtes - psychisches Leiden mit Krankheitswert (BGE 127 V 299 Erw. 5a), welches mittels eines psychiatrischen oder polydisziplinären Gutachtens näher abzuklären wäre (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Da von weiteren Sachverhaltsabklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von einer Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung abzusehen. Zusammenfassend ergibt sich damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 41 IVG, woran die kurze und nicht stichhaltige Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 9./10. Januar 2001 nichts zu ändern vermag, zumal er, wie dargelegt, die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls für gerechtfertigt hält. 
3. 
In erwerblicher Hinsicht hat sich ebenfalls nichts geändert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe - indem sie von einem um Fr. 2'830.- höheren Invalideneinkommen ausging - eine unzulässige reformatio in peius vorgenommen, kann ihm nicht gefolgt werden, da der das Verfügungsdispositiv bestätigende vorinstanzliche Entscheid die Rechtsstellung des Versicherten nicht verschlechtert. Auch kann der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % angebracht, nicht gehört werden. Denn im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt die Invaliditätsbemessung nicht von Grund auf neu, vielmehr ist - da zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) der Verfügung vom 23. Mai 2000 seien gegeben - nur abzuklären, ob sich im Vergleich zu den in diesem Zeitpunkt herrschenden tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Veränderung ergeben hat (Erw. 2). 
4. 
Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte aufgrund der Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch nicht über die Rentenfrage entscheiden dürfen, da noch nicht über den Eingliederungsanspruch verfügt worden sei, unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht nur über den Rentenanspruch entschied, da einzig dieser in dem hier (unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten) zu beurteilenden Fall Thema des kantonalen Prozesses bildete und die Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) für eine Ausdehnung des Prozessthemas auf die Eingliederungsfrage nicht gegeben waren (BGE 122 36 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil V. vom 20. August 2002, I 347/00). Soweit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend gemacht wird, fragt sich zudem, ob es dem Versicherten während des Verwaltungsverfahrens zur erstmaligen Rentenprüfung nicht offensichtlich an der Eingliederungsbereitschaft fehlte (vgl. ZAK 1991 S. 178). 
5. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
6. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
7. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
8. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: