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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 28/05 
 
Urteil vom 8. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 22. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A.a 
L.________ (geb. 1952) arbeitete von Dezember 1979 bis Ende April 1994 als Maschinist für die Firma H.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die als Meldung von Dezember 1993 hin vorgenommenen medizinischen Abklärungen ergaben ein Asthma bronchiale, Extrinsic-Typ, einen funktionellen expiratorischen Laryngospasmus, eine primäre Hyperventilation sowie ein chronisches Lumbovertebral- und Cervicovertebral-Syndrom (Gutachten der Klinik X.________ vom 23. März 1994). Im Anschluss an eine Nichteignungsverfügung vom 25. Juli 1994 für alle Arbeiten mit Exposition zu Gummilösungen und Lösungsmitteln richtete die SUVA dem Versicherten vom 22. November 1994 bis 31. März 1995 Übergangstaggelder aus, ferner von April 1995 bis März 1999 eine Übergangsentschädigung. Hingegen lehnte die Anstalt - nach weiteren medizinischen Abklärungen, u.a. Beizug eines Gutachtens der Klinik X.________ vom 30. März 2000 - die Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung ab, da zwischen der Berufskrankheit und den geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe (Verfügung vom 17. April 2000, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Juli 2000). 
A.b 
Nachdem der Versicherte erfolglos das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden (Entscheid vom 20. Juni 2001) angerufen hatte, hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, 
"dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20. Juni 2001 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juli 2000, soweit die asthmatischen Beschwerden betreffend, aufgehoben werden, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsberechtigung neu verfüge" (Dispositiv-Ziff. 1 erster Satz des Urteiles vom 16. September 2002). 
In den Erwägungen führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus: 
"Erstellt und unbestritten ist, dass die berufliche Exposition zu Gummilösungen und Lösungsmitteln 1993/94 ein Asthma bronchiale ausgelöst hat, welches als Berufskrankheit im Rechtssinn zu gelten und zu einer Nichteignungsverfügung der SUVA geführt hat. Die Klinik X.________ erachtet nun einerseits im Gutachten vom 30. März 2000 einen Einfluss des Berufsasthmas auf das aktuelle Asthmageschehen 'als höchstens möglich', womit der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) für das Vorliegen einer Teilkausalität nicht erreicht wäre, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und dem aktuellen Asthmaleiden nachgewiesen ist. Andererseits wird in der gleichen Expertise unter dem Titel 'Beurteilung' festgehalten, dass der 'Anteil der beruflichen Asthmakomponente, 5½ Jahre nach Expositionsstopp, an der aktuellen pulmonalen Problematik als gering' eingestuft wird. Träfe diese Einschätzung tatsächlich zu, stellte die Berufskrankheit (entgegen den vorher erwähnten Schlussfolgerungen) eine - wenn auch geringe, aber rechtsprechungsgemäss genügende - Teilursache des heute geklagten Asthmaleidens dar und würde (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) grundsätzlich einen Anspruch auf - allenfalls gekürzte (Art. 36 UVG) - Versicherungsleistungen verleihen. Das Verhältnis der beiden wiedergegebenen Gutachteräusserungen lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht klären. Daher kann nicht abschliessend auf die Beurteilung der Klinik X.________ abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die SUVA wird deshalb bei der Klinik X.________ rückfragend abzuklären haben, ob ein Widerspruch oder bloss ein Missverständnis im Gutachten vorliegt. Erst auf einer solchen ergänzenden Beweisgrundlage lässt sich die entscheidende Frage beantworten, ob der als gering eingestufte Kausalanteil der Berufskrankheit am Beschwerdebild wahrscheinlich oder bloss möglich ist." (Erw. 2.1 des erwähnten Urteils). 
Am 21. November 2002 schrieb die SUVA der Klinik X.________: 
"Wir beziehen uns auf das Gutachten vom 30.3.2000, in welchem Sie einen Einfluss des Berufsasthmas auf das aktuelle Asthmageschehen 'als höchstens möglich' erachten. Andererseits wird in der gleichen Expertise unter dem Titel 'Beurteilung' festgehalten, dass der 'Anteil der beruflichen Asthmakomponente, 5½ Jahre nach Expositionsstopp, an der aktuellen pulmonalen Problematik als gering' eingestuft wird. 
 
Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob in diesem Gutachten ein Widerspruch oder bloss ein Missverständnis vorliegt." 
Die an die Klinik als solche gerichtete Anfrage vom 21. November 2002 beantwortete Co-Chefarzt Dr. med. S.________ am 21. Januar 2003 ausgehend von der Überlegung, "der ursächliche Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Berufskrankheit [müsse] mind. wahrscheinlich und vorwiegend sein, d.h. die Krankheit muss mehr als zur Hälfte durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein", wie folgt: 
"Aus diesen Gründen fällt es mir schwer, Ihre Überlegungen nachzuvollziehen. Nach meiner Meinung bedeutet die Aussage, dass der Anteil der beruflichen Asthmakomponente an der aktuellen pulmonalen Problematik als gering bezeichnet wird, nicht, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. 
 
Um Klarheit zu verschaffen, sind wir aber gerne bereit, den Satz in der Beurteilung des Gutachtens (Seite 9, Ende 1. Abschnitt) wie folgt abzuändern: 
 
'Wir erachten deshalb den Anteil der beruflichen Asthmakomponente, 5½ Jahre nach Expositionsstopp an der aktuell pulmonalen Problematik als höchstens möglich'" (Antwortschreiben vom 21. Januar 2003). 
Daraufhin teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des Versicherten, unter Beilegung der mit der Klinik X.________ gewechselten Korrespondenz, mit, sie beabsichtige, an der Verfügung vom 17. April 2000 festzuhalten (Schreiben vom 13. Februar 2003). Trotz Einwendungen in formeller und materieller Hinsicht erliess die SUVA am 16. April 2003 eine Verfügung, mit welcher sie eine Leistungspflicht für die chronische Hyperventilation und die laryngeale Dyskinesie mangels Auslösung oder Verschlimmerung durch das frühere Berufsleiden erneut verneinte. 
 
Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Anstalt mit Entscheid vom 16. Januar 2004 ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 22. September 2004 ab. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei die SUVA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, zu verpflichten, ihm "eine Invalidenrente" und "eine angemessene Integritätsentschädigung" zu bezahlen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die SUVA, indem sie sich am 21. November 2002 mit ihrer Anfrage direkt an die Klinik X.________ wandte, ohne ihm Gelegenheit eingeräumt zu haben, zu der Anfrage Stellung zu nehmen oder ergänzende Fragen formulieren zu können. Diese Auffassung ist nicht stichhaltig, weil sie die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkennt. Diese lässt sich nicht allgemein-abstrakt festlegen, sondern immer nur vor dem Hintergrund der konkreten verfahrensmässigen Situation. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im ersten Urteil vom 16. September 2002 erwogen hat, ging es um einen sehr punktuellen Abklärungsbedarf, nämlich um die Ausräumung eines möglichen Widerspruches zwischen verschiedenen Stellen im Gutachten der Klinik X.________ vom 30. März 2000. In dieser Verfahrenslage brauchte die SUVA den Versicherten nicht vorgängig anzuhören, insbesondere nicht die nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP bei Einholung einer Administrativexpertise (vgl. dazu BGE 120 V 357; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b; vgl. auch ab 1. Januar 2003 Art. 44 ATSG) zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen. Die gewährte Möglichkeit, zum Ergebnis der Rückfrage Stellung zu nehmen, genügt. 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren den Beweiswert der eingeholten Auskunft unter Hinweis auf den Umstand in Zweifel zieht, dass diese von Dr. med. S.________ abgegeben worden sei - und nicht von einem der Hauptverantwortlichen und/oder Unterzeichner des Gutachtens vom 30. März 2000 -, hält sein Einwand ebenfalls nicht Stand. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht ein anderer Arzt hätte Auskunft erteilen dürfen, welcher an der Begutachtung mitgewirkt hatte, wie dies auf Dr. med. S.________ zutrifft. 
3. 
3.1 Materiell geht es einzig um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geklagten körperlichen Leiden (insbesondere chronische Hyperventilation und laryngeale Dyskinesie) die natürliche Folge der mit Nichteignungsverfügung vom 25. Juli 1994 anerkannten Berufskrankheit sind. In den früheren Entscheiden finden sich die materiellrechtlichen Grundlagen zur Beurteilung dieser Frage dargelegt, weshalb sich Wiederholungen erübrigen. 
3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Co-Chefarzt Dr. med. S.________ bei seiner Antwort gemäss Schreiben vom 21. Januar 2003 offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Der von ihm erwähnte qualifizierte Kausalzusammenhang - nämlich dass die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG eine vorwiegende Einwirkung durch die berufliche Exposition voraussetzt (BGE 117 V 354 Erw. 2a) - ist zu unterscheiden von der Frage, ob die solchermassen einmal anerkannte Berufskrankheit zu weiteren (sekundären) Gesundheitsschädigungen führt. Nur diese zweite Frage stellt sich im Falle des Beschwerdeführers noch. Hier genügt unter Umständen eine nicht vorwiegende, d.h. mit weniger als 50 % quantifizierte Mitursächlichkeit, die aber für sich zumindest überwiegend wahrscheinlich bewiesen sein muss. Die unrichtige Rechtsauffassung des Dr. med. S.________ - welche von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keineswegs verkannt worden ist - ändert aber nichts daran, dass der fachkundige Arzt eine Nachwirkung der seinerzeit anerkannten Berufskrankheit über 5½ Jahre hinaus nach Stopp der Exposition ohne Wenn und Aber als nicht bewiesen ansieht. Es bestehen nach der gesamten medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Dr. med. S.________ zur hier streitigen Zusammenhangsfrage anders geäussert hätte, wenn ihm der Unterschied zur Beweislage bei der Anerkennung einer Berufskrankheit als solche bewusst gewesen wäre. Im Kontext des gesamten Gutachtens vom 30. März 2000 gelesen, bestätigt der berichtigte Satz auf Seite 9 des Gutachtens nur das, was sonst aus der Administrativexpertise hervorging: Die nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit beweisbare weitere Einwirkung der berufsbedingten Grundkrankheit nach einem Expositionsstopp über mehrere Jahre hinweg. Damit ist der kantonale Gerichtsentscheid zu bestätigen. Sämtliche weiteren Einwendungen in der Verwaltungserichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. 
4. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: