Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_304/2008 /len 
 
Urteil vom 8. Juli 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg. 
 
Gegenstand 
Zahlung eines Kostenvorschusses (Zivilprozess), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, 
vom 10. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau im Rahmen eines Aberkennungsklageverfahrens gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 14. Februar 2007 wegen fehlender materieller Voraussetzungen ablehnte; 
dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde; 
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 28. Juni 2007 nicht eintrat; 
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau die Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin guthiess und die Forderungen des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. Februar 2008 aberkannte; 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 beim Obergericht des Kantons Bern form- und fristgerecht die Appellation erklärte; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 1. April 2008 beide Parteien zur Zahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 10'000.-- aufforderte; 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2008 zum zweiten Mal aufgefordert wurde, den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung und Androhung der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfall; 
dass das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung von Ratenzahlungen mit Verfügung vom 8. Mai 2008 abwies; 
 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Mai 2008 feststellte, dass infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses die Appellation dahingefallen und das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 rechtskräftig geworden sei; 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht in mehreren Eingaben erklärt hat, die erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2007 betreffend unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird, da gegen diesen Entscheid bereits erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht geführt wurde (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG); 
dass auf die Beschwerde zudem von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 angefochten wird, da es sich bei diesem Entscheid nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 f. BGG), sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK erwähnt, ohne jedoch mit Bezug auf die Erwägungen des Obergerichts rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann