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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_542/2008 
 
Urteil vom 8. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Mai 2008, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2008 betreffend fehlende Beilagen von B.________ dem Bundesgericht am 2. Juli 2008 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Juni 2008 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin von B.________ am 2. Juli 2008 eingereichte Eingabe, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass in der Beschwerde vom 28. Juni 2008 insbesondere eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz fehlt, 
dass die Eingabe vom 2. Juli 2008 nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte, weshalb sie unbeachtlich ist, wobei ihr, selbst wenn sie fristgerecht erfolgt wäre, (ebenfalls) nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juli 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer i.V. Nussbaumer