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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_373/2011 
 
Urteil vom 8. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
vertreten durch seinen Sohn M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des E.________ vom 12. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2011 betreffend die Höhe der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab 24. Januar 2001, 
 
in Erwägung, 
dass der angefochtene Entscheid die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 24. Januar 2001 die reglementarischen Invalidenleistungen (Erwerbsunfähigkeitsrente und Invaliden-Kinderrenten) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % (unfallbedingter Anteil: 20 %, krankheitsbedingter Anteil: 37 %) ungekürzt auszurichten (Dispositiv-Ziffer 1) und eine Prozessentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3), 
dass der Beschwerdeführer durch diesen Sachentscheid offensichtlich nicht beschwert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), zumal er selber ausdrücklich das Bundesgericht bittet, dem kantonalen Entscheid zu folgen, 
dass die materiellen Vorbringen die von der Beschwerdegegnerin in Umsetzung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vorgenommene Berechnung der Invalidenleistungen für die Zeit vom 24. Januar 2001 bis 31. März 2010 gemäss Schreiben vom 4. Mai 2011 sowie die Höhe der Altersrente ab 1. April 2010 betreffen, worauf ebenso wie auf das Verzugszinsbegehren nicht eingetreten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), 
dass das diesbezügliche Gesuch um Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin demzufolge gegenstandslos ist, 
dass der Beschwerdeführer sodann nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz die nach kantonalem Recht zu bemessende Prozessentschädigung für die Vertretung durch seinen Sohn willkürlich festgesetzt hat (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008 E. 2.2), 
dass es dem Beschwerdeführer mit Bezug auf das vorinstanzliche Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin - entsprechend der Regel nach Art. 73 Abs. 2 BVG - mangels eigener Beschwer an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse fehlt (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), 
dass die offensichtlich unzulässige oder nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juli 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler