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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_245/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,  
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Januar 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013, 
in die Verfügung vom 8. Mai 2013, mit welcher das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verpflichtet wurde, 
in die Verfügung vom 4. Juni 2013, mit welcher auf ein von B.________ gestelltes Ausstandsbegehren nicht eingetreten und für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die postalische Bestätigung, wonach die Verfügung vom 4. Juni 2013 von B.________ am 17. Juni 2013 entgegengenommen wurde, 
in die Eingabe des B.________ vom 30. Juni 2013 (Poststempel), 
 
in Erwägung,  
dass die Eingabe vom 30. Juni 2013 teilweise ungebührlich ist, indessen aufgrund der gegebenen Umstände von einer Rückweisung zur Verbesserung abzusehen ist, 
dass auf das in der Eingabe vom 30. Juni 2013 erneut und mit im Wesentlichen unveränderter Begründung gestellte Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, 
dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 27. Juni 2013 abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss geleistet hätte, 
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die weiteren Ausführungen in der - im Übrigen ohnehin erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichten - Eingabe vom 30. Juni 2013 kein anderes Ergebnis rechtfertigen, 
dass dies namentlich auch gilt, soweit um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht wird, zumal dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 4. Juni 2013 eröffnet worden ist, mit der Verfügung vom 8. Mai 2013 sei integral über die unentgeltliche Verbeiständung befunden worden und ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wäre ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, woran sich nichts geändert hat, 
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu tragen hat, 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Gesuch betreffend unentgeltliche Verbeiständung wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 8. Juli 2013 
 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber:                     Lanz