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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_297/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.        IV-Stelle des Kantons Zürich,  
       Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
2.        Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,              Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2013. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 erhoben hat, 
dass mit dem angefochtenen Beschluss auf ein Revisionsgesuch betreffend den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2010 nicht eingetreten und das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, 
dass mit Verfügung vom 5. Juni 2013 das Gesuch des C.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides möglich war, weshalb nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181), 
dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens, insbesondere nicht der nachträglichen Korrektur von Fehlern und Unterlassungen der Prozessparteien oder der Vorinstanz, dient (Urteil 9C_808/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer bereits im kantonalen (mit Entscheid vom 28. September 2010 beendeten) Beschwerdeverfahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von mindestens 50 % geltend machte, was das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 5. August 2008 verwarf, weshalb eine allfällige Restarbeitsfähigkeit von 40 % keine neue Tatsache im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG darstellt, 
dass sich der Beschwerdeführer zur Stützung der behaupteten Einschränkung auf das Gutachten der MEDAS vom 19. Dezember 2012 sowie den Vorbescheid vom 15. Januar 2013 und die - neu eingereichte (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - Verfügung vom 26. Februar 2013 der IV-Stelle berief resp. beruft, 
 
dass sich der massgebliche Beurteilungszeitraum für den Entscheid vom 28. September 2010 bis zum 27. Oktober 2008 erstreckte und mit Blick auf diesen Zeitpunkt die vorinstanzliche Feststellung, mit dem MEDAS-Gutachten werde die frühere Zumutbarkeitsbeurteilung des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ nicht widerlegt oder in Frage gestellt, nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass die IV-Stelle lediglich einen seit 27. Oktober 2008 unveränderten Sachverhalt bei unterschiedlicher Beurteilung, nicht aber eine bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Einschränkung gemäss Einschätzung der MEDAS-Experten annahm, weshalb der Vorbescheid vom 15. Januar 2013 und die Verfügung vom 26. Februar 2013 - wie das MEDAS-Gutachten - zur Begründung einer Revision ungeeignet sind, 
dass mangels neuer Tatsachen und Beweismittel die Vorinstanz zu Recht nicht materiell über das Revisionsgesuch entschieden hat, sondern darauf nicht eingetreten ist (vgl. Art. 61 lit. i ATSG), 
dass das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht aus der Unzulässigkeit des Rechtsmittels auf dessen Aussichtslosigkeit geschlossen und folglich den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneint hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 29 Abs. 3 BV), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann