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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_553/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Bern,  
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung des Betreibungsamtes Y.________ (für auf Hypotheken gründende Verlustscheinforderungen des Beschwerdegegners) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, weil die Forderungsbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl mit derjenigen auf der Konkursandrohung identisch sei, hätte die Beschwerdeführerin die Rüge der ungenügenden Forderungsbezeichnung bereits mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erheben müssen, die Beschwerde gegen die Konkursandrohung sei für diese Rüge verspätet, ebenso wenig könnten auf dem Beschwerdeweg versäumte Einwendungen gegen die Schuldpflicht vorgebracht werden, der Zahlungsbefehl sei (nach Rückzug eines ersten Rechtsvorschlags und nach Nichteintreten auf einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens) rechtskräftig, das Fortsetzungsbegehren erweise sich als rechtzeitig, die Beschwerdeführerin unterliege als Inhaberin einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma der Konkursbetreibung, Ausnahmen von dieser bestünden keine, zumal die auf Hypotheken gründenden Verlustscheinforderungen privatrechtlich seien, schliesslich gingen aus der Konkursandrohung sowohl die Verlustscheine wie auch der Gläubiger hinreichend klar hervor, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht behandelten Rügen vor Bundesgericht wiederholen, das Unterschreiten des Existenzminimums zu behaupten, auf die drohenden Folgen einer Konkurseröffnung hinzuweisen und sich auf "völlig irritierende Sachverhalte", "völlig falsche Voraussetzungen" sowie eine "ungerechte Einschätzung der Steuerverwaltung" zu berufen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann