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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_120/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________ arbeitet als Verkaufsleiter/technischer Berater bei der B.________ AG. Er meldete sich am 27. September 2011 wegen einer Lupus-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern traf erwerbliche Abklärungen und zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei. Zudem liess sie den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH) untersuchen (Berichte vom 6. August und vom 17. September 2012). Mit Verfügung vom 29. November 2012 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Rente. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Dezember 2013 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der gestützt darauf gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 6. August 2012 fest, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, während sechs Stunden täglich, unterbrochen durch eine längere Pause, eine leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit auszuüben. Die bisherige und auch im Verfügungszeitpunkt innegehabte Tätigkeit entspreche dem Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin. Entsprechend ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 29 %.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer lässt eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von rund 70 % bestreiten. Sein behandelnder Arzt, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Nephrologie am Spital E.________ erachte ihn als zu 50 % arbeitsfähig. Die für den RAD tätige Dr. med C.________ sei als Fachärztin für allgemeine Medizin nicht qualifiziert, die fachübergreifenden gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten korrekt zu erfassen. Das kantonale Gericht hätte an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung zweifeln und deshalb ergänzende, polydisziplinäre Abklärungen anordnen müssen. Es würden degenerative Veränderungen vorliegen, die weiter abgeklärt werden müssten. Mittlerweile sei erstellt, dass er an einer Diskushernie L5/S1 mit einem Ausfallsyndrom L5 leide.  
 
4.   
 
4.1. Weder der den Beschwerdeführer untersuchende Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, noch Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, noch die behandelnden Ärzte der Klinik H.________ oder Dr. med I.________, Facharzt für Pneumologie FMH am Zentrum J.________, nahmen Stellung zum Grad der Arbeitsunfähigkeit. Einzig der behandelnde Nephrologe, Dr. med. D.________, und die RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, äusserten sich diesbezüglich.  
 
Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt hat, ist darin weder eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige noch eine auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts zu erblicken. Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Art. 49 Abs. 1 IVV hält sodann fest, dass die Regionalen Ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beurteilen. Auf Einschätzungen des RAD kann abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4 S. 257 ff., Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, in: SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174). 
 
4.2. Dies trifft hier zu. Das kantonale Gericht hat eingehend begründet, dass die Beurteilung der den Versicherten persönlich untersuchenden RAD-Ärztin Dr. med. C.________ den von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen genügt (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Sie beruht auf der Kenntnis der Vorakten und leuchtet in der Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge ein. Ebenso sind die Schlussfolgerungen begründet. In der Beschwerde werden keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes gestützte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen könnten. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Diagnosen sind sich alle Ärzte einig. Einzig was deren Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit betrifft unterscheiden sich die Zeugnisse. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, weshalb, wie der Beschwerdeführer vorbringt, einzig ein erfahrener Nephrologe befähigt sein soll, diese korrekt einzuschätzen. Die vom behandelnden Arzt veranlassten zusätzlichen Untersuchungen durch einen Pneumologen (Dr. med. I.________, Bericht vom 11. Januar 2013 und einen Rheumatologen (Dr. med. F.________, Bericht vom 23. November 2012) zeigten keine die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkende Beeinträchtigung, weshalb für die IV-Stelle oder das kantonale Gericht keine Veranlassung bestand weitere Begutachtungen zu veranlassen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde führen die erwähnten Berichte auch nicht zu Zweifeln am Ergebnis der Untersuchung durch die RAD-Ärztin.  
 
4.3. Im weiteren lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er leide an einer Diskushernie mit einem Ausfallsyndrom. Der von ihm angeführte Bericht eines Dr. med. K.________ vom 23. Dezember 2012 liegt indessen nicht bei den Akten und wird auch nicht letztinstanzlich eingereicht. Gegebenenfalls hätte dies zu einer Qualifikation als unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG geführt, weshalb der Bericht sowieso nicht in die Entscheidfindung hätte mit einbezogen werden dürfen. Dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. F.________ vom 23. November 2012, welcher die Wirbelsäule untersuchte, lässt sich nichts entnehmen, was auf eine entsprechende Erkrankung schliessen liesse. Sollte sich indessen seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2012 der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich verschlechtert haben, bleibt es ihm unbenommen, sich erneut bei der Invalidenversicherung zu melden.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat somit in willkürfreier und in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 6. August 2012 abgestellt. Nachdem die konkrete Invaliditätsbemessung nicht weiter gerügt wird, besteht diesbezüglich kein Grund zu einer näheren Prüfung. Damit hat es mit der vorinstanzlich bestätigten Abweisung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente sein Bewenden. Die Beschwerde wird abgewiesen.  
 
5.   
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer