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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_286/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Christoph Schweiger und Linus Schweizer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, L.P.,  
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabina Nüesch und 
Rechtsanwalt Erich Tagwerker, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________ SA 
2. D.________ SAS 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Pascal Favre und Dr. Charles Poncet, 
Nebenintervenientinnen auf Seiten der 
Beschwerdeführerin. 
 
Gegenstand 
Aktienverkauf; Erfolgshonorar; Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 21. April 2021 
(Z1 2019 26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ SA (Beschwerdeführerin) führt ein Unternehmen im Bereich der Biotechnologie. Die B.________, L.P. (Beschwerdegegnerin) ist ein auf Biotechnologie und Pharma spezialisiertes Beratungsunternehmen.  
Im April 2012 nahm die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, um über eine Zusammenarbeit hinsichtlich Vorbereitung, Strukturierung und Durchführung eines Verkaufsprozesses ihres Unternehmens zu verhandeln. Am 11. Juni 2012 schlossen die Parteien in Form eines "Letter of Engagement" eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit. 
Im Frühling/Sommer 2014 kam es zwischen den Parteien und den institutionellen Anlegern bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anpassung der "Success Fee" und der weiteren Strategie im Verkaufsprozess zu Meinungsverschiedenheiten. Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde der "Letter of Engagement" nicht mehr verlängert, womit dessen Laufzeit am 1. September 2014 endete. 
Am 14. Januar 2015 schlossen die Aktionäre der Beschwerdeführerin und die E.________ AG einen Aktienkaufvertrag ab, nach dem sämtliche Aktionäre ihre Aktien an E.________ AG abtraten. 
 
1.2. Am 21. Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin (Teil-) Klage auf Zahlung von EUR 8'190'000.-- nebst Zins ein. Sie machte geltend, sie habe gestützt auf den "Letter of Engagement" Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar.  
Am 26. Juli 2017 stellten die F.________ SA (heute: C.________ SA) und die D.________ SAS ein Gesuch um Nebenintervention auf Seiten der Beschwerdeführerin, dem das Kantonsgericht mit Verfügung vom 9. November 2017 entsprach. 
Das Kantonsgericht wies die Klage am 20. August 2019 ab. Es kam zusammengefasst zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein einfacher Auftrag zustande gekommen sei. Dabei hätten die Parteien - auch im Fall einer "M&A Transaction" ("Share Deal") - ein Erfolgshonorar vereinbart. Da die Beschwerdegegnerin bis zur Beendigung des Mandats jedoch nur einen Teil der vorgesehenen Dienstleistungen erfüllt habe und die Transaktion noch nicht bis zur Unterschriftsreife vorbereitet gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf ein Erfolgshonorar. 
Mit Urteil vom 21. April 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei ihren vertraglichen Verpflichtungen während der Vertragsdauer vollständig nachgekommen. Ihre Tätigkeiten hätten einerseits zur Listung von E.________ AG auf der "Master List" und andererseits in massgeblicher Weise zum Kaufvertrag mit E.________ AG geführt. Das Kantonsgericht habe die Gültigkeit des "Letter of Engagement" unter dem Vorbehalt der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der Nebenintervenientinnen "zum französischen Recht" bejaht, die sie nicht geprüft habe. Das Kantonsgericht werde zu prüfen haben, ob der "Letter of Engagement" unter Berücksichtigung des französischen Rechts nichtig sei. Im weiteren werde das Kantonsgericht auch die Vorbringen der Parteien bezüglich einer Äquivalenzstörung und/oder Vertragsergänzung zu beurteilen und - bei Bejahung der Gültigkeit des Vertrags - über die Berechnung des Erfolgshonorars zu befinden haben. 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021 sei aufzuheben und die Klage vom 21. Oktober 2015 abzuweisen.  
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts handelt es sich unbestrittenermassen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem eine materielle Teil- bzw. Vorfrage entschieden und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen, indessen das vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren weder vollständig (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) abgeschlossen wird (vgl. dazu BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; s. auch BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4).  
Ein solcher Zwischenentscheid kann nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
Macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht es bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweisen darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis; Urteil 4A_172/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.1). 
Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, erfüllt ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteile 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.3) 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.  
Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag die Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin, was sie insbesondere mit einer bundesrechtswidrigen Auslegung des "Letter of Engagement" und mit einer falschen Anwendung des Auftragsrechts begründet. Bei Gutheissung dieses Standpunkts wäre die Klage in einem Endurteil abzuweisen. 
Zu prüfen bleibt, ob die zweite kumulative Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, dass mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. 
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die vom Obergericht angeordnete Rückweisung an die erste Instanz sei mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Bei einer endgültigen Erledigung der Streitigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Rückweisung der Sache an die Erstinstanz und Durchführung eines allfälligen zweiten Rechtsmittelverfahrens würde die Zeitersparnis drei bis vier Jahre betragen. Überdies würden bei einer Rückweisung zusätzliche erhebliche Kosten für die Erhebung von Beweismitteln (Einvernahme von Zeugen, Gutachten, je im internationalen Verhältnis), für die Abklärung ausländischen Rechts sowie weitere Gerichts- und Parteikosten anfallen.  
Von einer wesentlichen Zeit- und Kostenersparnis, so die Beschwerdeführerin weiter, sei schon auszugehen, wenn die Erwägungen des Obergerichts betrachtet würden, mit denen es die Rückweisung an die Vorinstanz begründet habe. So habe die Erstinstanz ganze Themenkomplexe ausgeblendet bzw. nicht behandelt, worunter die von der Beschwerdeführerin und den Nebenintervenientinnen vorgetragenen Einwendungen rund um das französische Recht betreffend der Gültigkeit des "Letter of Engagement" fielen sowie die Erforderlichkeit der Beurteilung einer Äquivalenzstörung und/oder Vertragsergänzung und die Berechnung des Erfolgshonorars. 
Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesen Ausführungen weitgehend, dass die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur das Beweis- und nicht das Hauptverfahren beschlägt. Es muss zur Erfüllung der zweiten kumulativen Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden können. Die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, genügt nicht und es ist namentlich unerheblich, ob sich komplexe Rechtsfragen stellen, die umfassende Recherchen und eine gründliche Prüfung erfordern (Urteile des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 254; 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). 
Soweit die Beschwerdeführerin sich bloss auf eine Ersparnis von Zeit oder Kosten wegen der allgemeinen Verkürzung des Verfahrens bei einem sofortigen Endentscheid durch das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde beruft, legt sie demnach nicht dar, inwiefern die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein soll. 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt immerhin vor, im Zusammenhang mit ihren Einwendungen und denen der Nebenintervenientinnen rund um das französische Recht und mit der Prüfung einer Äquivalenzstörung und/oder Vertragsergänzung infolge einer von einem Tag auf den anderen erfolgten Veränderung des Unternehmenswerts könne das Gericht die Parteien zur Mitwirkung bei der Feststellung des ausländischen Rechts anhalten; die Beschwerdeführerin habe französische Rechtsnormen und Gerichtsurteile eingereicht sowie mehrere Rechtsgutachten in das Verfahren eingebracht und die Befragung von zwei Gutachtern offeriert. Die Erstinstanz, die sich bei einer Rückweisung damit auseinanderzusetzen hätte, könnte die Parteien auffordern, weitere Gesetzesquellen oder Gerichtsentscheide einzureichen, oder selber Gutachten in Auftrag geben.  
Der Nachweis fremden Rechts, für den sich das Gericht und die Parteien nach Art. 150 Abs. 2 ZPO auch der Mittel des Beweisverfahrens bedienen können, ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln; dies im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, der auf das zusätzliche (Beweis-) Verfahren zielt, das bedeutenden Aufwand verursachen kann. Daran ändert sich nichts, wenn das Gericht den Nachweis des ausländischen Rechts nicht den Parteien überbindet, sondern beispielsweise selber und ohne Beweisantrag ein Gutachten in Auftrag gibt. Denn in diesem Fall kann es für den hierfür entstehenden Aufwand von den Parteien Kostenvorschüsse verlangen, sodass sich für diese hinsichtlich Aufwand und Zeitbedarf nichts ändert (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1). 
Auch wenn der Nachweis fremden Rechts grundsätzlich unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt, ist es aber von praktischer Bedeutung, dass es um den Nachweis von Recht und nicht den Beweis von Tatsachen geht. Ob von einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten auszugehen ist, hängt davon ab, wie fremd das anwendbare Recht für das schweizerische Gericht ist. Das Gericht kann namentlich das Recht von Nachbarstaaten aufgrund von Rechtsquellen und Kommentaren selber beurteilen; die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist nicht Sache eines Gutachters, sondern allein jene des Richters (Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237 und BGE 119 II 93 E. 2c/bb S. 94 f.). 
Vorliegend geht es nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin um die Beurteilung verschiedener Fragen nach französischem Recht, also demjenigen eines Nachbarstaates, weshalb davon auszugehen ist, dass das Gericht sie selber beurteilen kann. Diese Situation anders zu beurteilen als die Prüfung komplexer Rechtsfragen nach schweizerischem Recht, die wie erwähnt nicht zur Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führt, wäre nicht gerechtfertigt. 
Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Ermittlung der anstehenden Rechtsfragen nach französischem Recht konkret einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen wird, namentlich dass - unabhängig vom soeben Ausgeführten - eine Einholung eines Gutachtens zum französischen Recht einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen müsste (vgl. dazu Urteil 4A_533/2009 vom 8. Januar 2010 E. 1.2 betr. Einholung eines Gutachtens beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach die Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, ist nicht in jedem Fall erfüllt, in welchem im kantonalen Verfahren ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt wurde, sondern nur dann, wenn es um die Erstellung eines Gutachtens von erheblicher Komplexität geht, so dass zu erwarten ist, es sei mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden (vgl. dazu BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48; ferner die Urteile 4A_633/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4; 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3/1.4; 4A_473/2010 vom 25. Januar 2010 E. 1.2, 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1/3.3.2.2, nicht publ. in: BGE 136 III 502 und 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1.3.4). 
 
2.2.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe die Erstinstanz angewiesen, sich mit der massgeblichen Berechnung des Erfolgshonorars auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang die Einholung einer Expertise zur Höhe eines marktüblichen Beraterhonorars bei Transaktionen von über EUR 100 Mio. beantragt, denn ohne eine solche Expertise sei das Gericht gar nicht in der Lage, die Marktüblichkeit eines Beraterhonorars zu beurteilen.  
Auch insoweit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Einholung des von ihr beantragten Gutachtens mit einem besonderen Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden wäre. Das gleiche gilt, soweit sie ohne nähere Angaben (und Aktenhinweise) geltend macht, es seien Zeugeneinvernahmen erforderlich. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ SA, der D.________ SAS und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer