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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_261/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtliche Bundesrichterin Bechaalany, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Stiftung 2. Säule swissstaffing, Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuenburg. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2021 (VBE.2020.379). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1983 geborene A.________, Mutter von fünf Kindern (geboren 2006, 2008 [Zwillinge], 2011, 2014), meldete sich am 6. April 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte daraufhin Abklärungen, insbesondere wurde der Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/ Haushalt eingeholt, die Versicherte wurde durch die asim Begutachtung, Basel, polydisiziplinär begutachtet (Expertise vom 27. Mai 2019) und es erfolgte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 11. Dezember 2019). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Juni 2020. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. März 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mindestens eine Viertelsrente beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Statusfrage wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird im Wesentlichen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG; vgl. auch BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat dem asim-Gutachten vom 27. Mai 2019 Beweiskraft zuerkannt. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von (durchgehend) 50 % in leidensangepasster Tätigkeit und der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 54 % erwerbstätig wäre und zu 46 % den Haushalt führen würde, hat es (unter Verneinung eines Abzuges vom Tabellenlohn) den Rentenanspruch abgewiesen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Festlegung des Status, welche auf einer Würdigung der konkreten Umstände beruht (angefochtenes Urteil E. 4. S. 5 ff.), offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. E. 1 und 2.2.2 hiervor). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.1. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin nie längerfristig über 50 % gearbeitet habe (angefochtenes Urteil E. 4.3. S. 8), ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Umstand jedoch unter anderem mit den schlechten Chancen, nach ihrem Lehrabbruch im Jahre 2003 als ungelernte Arbeitskraft eine gute Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Dabei scheint sie zu verkennen, dass ihre Situation auch im vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (gemäss eigenen Angaben trat eine Verschlechterung im Mai 2015 ein) nicht besser war. So hatte zwischenzeitlich mit Blick auf die unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen (angefochtenes Urteil E. 4.3. S. 7 f.) keinerlei berufliche Integration stattgefunden. Dies ist als starkes Indiz gegen ein hohes Arbeitspensum im Gesundheitsfall zu werten.  
 
3.2.2. Die finanzielle Notwendigkeit in einem hohen Pensum zu arbeiten, mag zwar sodann bei einer siebenköpfigen Familie grösser sein als bei einer alleinstehenden Person oder in der kinderlosen Ehe zweier erwerbstätiger Erwachsener. Mit der Vorinstanz ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt alleine gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist. Im Übrigen besteht wohl auch bereits bei einer Familie mit vier Kindern eine finanzielle Notwendigkeit nach einem hohen Arbeitspensum - vorliegend also ab 2011. Dennoch hat die Beschwerdeführerin ein solches auch in diesem Zeitraum unbestritten nicht ausgeübt.  
 
3.2.3. Schliesslich kommt der "Aussage der ersten Stunde" rechtsprechungsgemäss zwar ein besonderer Stellenwert zu (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Auch diese muss jedoch im Gesamtkontext plausibel erscheinen. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt respektive anlässlich der Haushaltsabklärung zu dem im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Arbeitspensum angesichts ihres beruflichen Werdegangs jeglicher, sie stützender Grundlagen entbehren.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Die Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung 2. Säule swissstaffing, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist