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[AZA 0] 
1P.288/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
8. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter 
Féraud und Gerichtsschreiber Karlen. 
 
--------- 
 
In Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel, 
 
gegen 
Bezirksstatthalteramt Liestal, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t, 
 
betreffend 
Strafverfahren, 
hat sich ergeben: 
 
A.- Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen W.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB). Er soll die genannten Straftaten gegenüber seiner Tochter R.________ (geb. 26. September 1989) begangen haben. Vom 7. Januar bis 1. März 2000 befand er sich in Untersuchungshaft. 
 
Das Bezirksstatthalteramt ordnete am 25. Februar 2000 die psychiatrische Begutachtung W.________s an. Er focht diese Verfügung beim Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft an und beantragte, es sei der Gutachtensauftrag zurückzuziehen und der mit der Untersuchung befassten akademischen Mitarbeiterin des Bezirksstatthalteramts, Frau K.________, die Verfahrensleitung zu entziehen. Das Verfahrensgericht wies die Beschwerde am 28. März 2000 im Sinne der Erwägungen ab. 
 
B.- W.________ hat gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt dessen Aufhebung. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK
 
Das Bezirksstatthalteramt und das Verfahrensgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 87 OG in der hier massgebenden, seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung (vgl. 
AS 2000 417 f.) sind solche Entscheide mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar, wenn sie Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands betreffen (Abs. 1) oder wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2). Soweit im angefochtenen Entscheid der vom Beschwerdeführer verlangte Ausstand der verfahrensleitenden Mitarbeiterin des Bezirksstatthalteramts abgelehnt wird, ist dagegen nach Art. 87 Abs. 1 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Die vom Verfahrensgericht geschützte Anordnung der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers greift in dessen persönliche Freiheit ein (BGE 124 I 40 E. 3c S. 43). Da die damit verbundene Beeinträchtigung durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, liegt nach der Rechtsprechung (BGE 123 I 325 E. 3c S. 328) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Der Entscheid des Verfahrensgerichts ist demnach insoweit gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. 
 
b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG haben staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht näher auseinander setzen; auf bloss appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 2b S. 495). 
Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Anforderungen kaum. Sie wiederholt weitgehend bloss die bereits beim Verfahrensgericht erhobenen Rügen und zeigt nicht näher auf, inwiefern dessen Erwägungen verfassungswidrig sein sollten. Es ist daher zweifelhaft, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Anordnung seiner psychiatrischen Begutachtung gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 und 30 BV sowie gegen das Beschleunigungsgebot und die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK verstosse. Im Blick auf das im Kanton Basel-Landschaft neu eingeführte Institut des Schuldinterlokuts sei die Begutachtung eines Angeschuldigten in Fällen, in denen dieser die Straftat bestreite, erst anzuordnen, nachdem das Strafgericht die Erfüllung des Tatbestands und die Rechtswidrigkeit festgestellt habe. 
 
a) Nach § 158 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO) kann das Strafgerichtspräsidium die Zweiteilung der Hauptverhandlung vorsehen, wenn der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht bestritten ist (sog. Schuldinterlokut). In einer ersten Phase wird nur über die Erfüllung des Tatbestands und über die Frage der Rechtswidrigkeit entschieden. Bei einem Schuldspruch erfolgt dann in einer zweiten Verhandlung die Strafzumessung. Der Gesetzgeber führte die Möglichkeit der Zweiteilung der Hauptverhandlung aus der Überlegung ein, dass bei einem Freispruch im ersten Verhandlungsteil die oft intimen Einzelheiten eines psychiatrischen Gutachtens vom Gericht nicht verhandelt werden müssten. Dies diene dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Angeschuldigten und vermindere zudem tendenziell den Verfahrensaufwand (Erläuterungen des Regierungsrats zum Gesetz betreffend die Strafprozessordnung, Broschüre zur Abstimmung vom 26. September 1999, publiziert im Internet unter http://www. baselland. ch/ docs/parl-lk/wahlen/abst990926/erl-rr_g_stpo-verf. htm). 
 
b) Das Verfahrensgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, dass § 158 StPO die Möglichkeit des Schuldinterlokuts nur für die Hauptverhandlung, jedoch nicht für die vorangehende Strafuntersuchung vorsehe. Auch wenn eine Zweiteilung der Hauptverhandlung in Betracht komme, entbinde dies die Strafuntersuchungsbehörden nicht, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn ein solches erforderlich sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Auslegung des kantonalen Rechts willkürlich sein sollte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzen könnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird seine Begutachtung keineswegs ohne Grund verfügt. Ausschlaggebend ist dafür vielmehr, dass zwischen den ihm vorgeworfenen Taten und seiner Biographie ein Widerspruch erkennbar ist, den das Gutachten klären soll. Zu beachten ist zudem, dass die Ergebnisse der Begutachtung allenfalls auch für die Frage der Tatbegehung von Bedeutung sein können. Selbst bei einer Zweiteilung der Hauptverhandlung wird also unter Umständen bereits im ersten Verhandlungsteil auf die gutachterlichen Erkenntnisse zurückzugreifen sein, soweit dies für die Beurteilung der Tatfrage von Bedeutung ist (vgl. § 158 Abs. 3 StPO, der den Einbezug der persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten in der ersten Phase nicht ausschliesst, soweit sie zur Beurteilung der Erfüllung des Tatbestands wesentlich sind; ähnlich mit Blick auf das bernische Recht Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 419). 
Die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung verletzt unter diesen Umständen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht. 
 
3.- Der Beschwerdeführer wendet sich ebenfalls gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens, das er gegenüber der mit der Verfahrensleitung betrauten Mitarbeiterin erhoben hat. Er macht keine Verletzung entsprechender kantonaler Vorschriften geltend, sondern rügt allein einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK
 
a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Rechtsprechung anerkannte bisher gestützt auf Art. 4 aBV einen gleichartigen Anspruch im Verfahren vor nichtgerichtlichen Behörden (BGE 125 I 119 E. 3b S. 123). Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Heute ergibt sich in nichtgerichtlichen Verfahren aus Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Entscheidbehörden (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. Bern 1999, S. 582). Demnach kann der Rechtsuchende den Ausstand von Beamten verlangen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (BGE 120 Ia 184 E. 2b S. 187 sowie mit Bezug auf die Strafuntersuchungsbehörden BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 147 f.). 
 
b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird das gegen ihn hängige Strafuntersuchungsverfahren nicht mit der notwendigen Objektivität und Fairness geführt, woraus sich der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der damit betrauten Mitarbeiterin des Bezirksstatthalteramts Liestal ergebe. Er sieht einen Mangel zunächst darin, dass über den Zeitpunkt des Eintreffens des gynäkologischen Gutachtens beim Bezirksstatthalteramt nicht völlige Klarheit herrsche, da sich ein angebliches Faxschreiben nicht bei den Akten befinde. Bereits das Verfahrensgericht hat jedoch dargelegt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vollumfänglich gewahrt wurde, indem ihm das Gutachten sowie die diesbezüglichen Ergänzungsfragen am darauffolgenden Arbeitstag per Post zugestellt wurden und in diesem Vorgehen keine Unzulänglichkeit erblickt werden könne. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägungen verfassungswidrig sein sollten. Offensichtlich unzutreffend ist seine weitere Behauptung, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens belege eine Parteilichkeit der verfahrensleitenden Mitarbeiterin, da ein solches für den Beschwerdeführer ja keineswegs nur belastende, sondern auch entlastende Erkenntnisse enthalten kann. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Gegebenheiten sind - jedenfalls wenn sie im jeweiligen Zusammenhang gesehen werden - nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Mitarbeiterin zu begründen. 
 
Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens des Beschwerdeführers verletzt somit seinen Anspruch auf eine unparteiliche Führung der Strafuntersuchung nicht. 
 
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 8. August 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: