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[AZA 0] 
I 155/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 8. August 2001 
 
in Sachen 
N.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1951 geborene N.________ arbeitete seit 1989 im Café-Restaurant G.________ als Serviertochter. Nachdem ihr aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle auf den 
15. Juli 1994 gekündigt wurde, meldete sie sich am 26. Februar 1997 wegen zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog daraufhin Erkundigungen bei der früheren Arbeitgeberin und bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, bei. Sie holte auch zahlreiche Arztberichte und Gutachten ein, insbesondere die Berichte von Dr. med. F.________, Neurologie FMH (vom 
3. Juli 1997), Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 10. März 1997), Dr. med. G.________, Oberarzt, und Dr. 
med. K.________, Assistenzarzt, Spital Y.________, Kardiologie (vom 20. März 1997) sowie von Dr. med. S.________, Oberärztin, Spital Z.________, Abteilung für Rheumatologie und therapeutische Dienste (vom 13. März 1997). In ihrem Bericht vom 3. Juli 1997 stellte Dr. med. F.________ folgende Diagnose: 
 
"- Migräne 
- Chronisches zervico-cephales und zervico-brachiales 
Syndrom bei Blockwirbelbildung und Hypoplasie 
vom HWK 6, beginnenden degenerativen Veränderungen 
- Thorako-lumbo-vertebrales Syndrom bei Fehlform mit 
fixierter BWS-Kyphose, Lenden-Hyperlordose, Gonarthrose 
 
- Primäre generalisierte Fibromyalgie, Fibrositis- Syndrom, Tietze-Syndrom 
- Intermittierende Hämaturie, parapelvine Zyste der 
 
rechten Niere, Adnexzyste rechts. Chronische Paraurethritis, 
Uterus myomatosus 
- Präkordialgien wahrscheinlich extrakardialer Genese 
 
- Depressive Entwicklung" 
Schliesslich liess die IV-Stelle durch Dr. med. I.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellen (vom 29. Oktober 1997). 
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. April 1998 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, aus rheumatologischer und kardialer Sicht sei die Versicherte für leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten nicht eingeschränkt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sei auf labiles pathologisches Geschehen zurückzuführen und stelle kein invalidisierendes Leiden im Sinne des Gesetzes dar. 
B.- Eine von der Versicherten, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab. 
 
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Dabei stützt sie sich auf einen von Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. Februar 2000 erstellten Arztbericht und beantragt die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die relevanten Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) und zu den invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin einzig die Würdigung der ärztlichen Unterlagen durch die Vorinstanz. 
 
a) Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben auf Grund sämtlicher im Sachverhalt erwähnter und im Einzelnen wiedergegebener ärztlicher Berichte und Ergebnisse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer angepassten Beschäftigung und insbesondere auch bei entsprechender Motivation sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Während vom somatischen Gesichtspunkt aus die Tätigkeit im Service auch weiterhin im vollen Umfange zuzumuten war, bestand aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von lediglich 37,5 %. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, besonders ab März 1996, selbst zu 100 % vermittlungsfähig bezeichnet hatte. 
Unter diesen Umständen kann auf die eingehende Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich beipflichtet. 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern und geben auch keinen Anlass für eine ergänzende medizinische Abklärung. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 10. Februar 2000 eine aus psychiatrischen Gründen gegebene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % attestiert, so dringt sie damit nicht durch. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass bei adäquaten Massnahmen hinsichtlich Verbesserung der privaten Verhältnisse sowie gegebenenfalls mit psychologischer Unterstützung durch Fachpersonen die aus psychischen Gründen bzw. wegen Überlastung eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Demzufolge lässt sich nicht beanstanden, dass die IV-Stelle und ihr folgend die Vorinstanz die Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt haben. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 8. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: